Instanzenzug: Az: VI-3 Kart 608/18 (V)
Gründe
1Die Betroffene hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. , juris Rn. 1 mwN).
2Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Der Anregung der Betroffenen, den Gegenstandswert - gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren - auf 50.000 € festzusetzen, war nicht zu entsprechen. Grundsätzlich richtet sich der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom - EnVR 51/10, juris Rn. 2; vom - EnVR 15/21, juris Rn. 4). Bei der Wertfestsetzung in Verfahren betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bleiben die - ohnehin nur schwer abschätzbaren - wirtschaftlichen Folgen der von den Betroffenen angestrebten Verringerung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors außer Betracht, weil mittelbare wirtschaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 [juris Rn. 13]; vom - V ZR 335/99, WM 2001, 479 [juris Rn. 4]; vom - EnVR 85/23, juris Rn. 35). Die angegriffene Festlegung führt nicht zur verbindlichen Festsetzung der Erlösobergrenzen des jeweiligen Netzbetreibers, sondern bereitet diese erst vor (BGH, Beschlüsse vom - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 71 bis 73 - Stadtwerke Rhede GmbH; vom - EnVR 32/13, ZNER 2016, 44 Rn. 24 mwN - Netzentgeltbefreiung I; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 26 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 13 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).
3Der Bundesgerichtshof hat daher betreffend die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die dritte Regulierungsperiode in sämtlichen zur Entscheidung gelangten Verfahren - ebenso wie das Beschwerdegericht - Auffangwerte von 250.000 € festgesetzt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom - EnVZ 6/23, RdE 2025, 223). Daran wird festgehalten (vgl. BGHZ 128, 85 [juris Rn. 17 ff.]). Ob eine Abweichung geboten wäre, wenn der festgesetzte Gegenstandswert zu einer Kostenbelastung führte, die außer Verhältnis zu den im Ergebnis erwarteten wirtschaftlichen Folgen stünde, bedarf keiner Entscheidung (vgl. , ZNER 2015, 129 Rn. 73 - Stadtwerke Rhede GmbH). Das wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140725BENVR11.23.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-96393