1. Der BFH ist in der steuerrechtlichen Beurteilung einer vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärten Vorschrift zumindest insoweit frei, als dadurch nicht die materielle verfassungsrechtliche Grundlage der gesetzeskräftigen Entscheidungsformel berührt wird.
2. Ein seinem klaren Wortlaut nach vollziehbarer Gesetzesbefehl darf nicht derart einschränkend interpretiert werden, daß die Vorschrift als ganze inhaltlos würde.
3. Zum Tatbestand der § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG gehört nicht, daß die Einlage des Kommanditisten die Kapitalkraft des persönlich haftenden Gesellschafters - hier: der Kapitalgesellschaft stärkt (BFH 99, 423).
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Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 105 BFHE S. 472 Nr. 100, NAAAA-98683
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