Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“
(1) Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen. (2) Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen minS. 596dert (vgl. , NWB KAAAH-83068, BStBl 2021 II S. 729, Rz. 21; Bezug: § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG; Art. 73, Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL).
Im Urteilsfall lieferte ein selbständiger Apotheker Heil- und Arzneimittel an eine Krankenkasse. Er beauftragte mit der Abrechnung seiner Leistun...