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Einkommensteuer; | Bemessung der Laufzeit von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (§ 22 EStG)
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sind stets als abgekürzte Leibrenten anzusehen. Nach Abschnitt 167 Abs.6 Satz 7 EStR ist ab dem Veranlagungszeitraum 1990 für die Bemessung ihrer Laufzeit davon auszugehen, daß mit Vollendung des 65.Lebensjahres die Umwandlung in das Altersruhegeld oder die Regelaltersrente erfolgt. Gegen diese Regelung werden Einwendungen geltend gemacht; insbesondere wird vorgetragen, daß die Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Altersrente stets zu einer erheblichen Rentensteigerung führt, so daß regelmäßig die Umwandlung in vorzeitiges Altersruhegeld zum frühestmöglichen Termin erfolgen werde (OFD Düsseldorf, Verf. v. - S 2255 A - St 122).