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Online-Nachricht - Montag, 28.07.2025

Gesetzgebung | Neuer Referentenentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (IDW)

Dekorative GrafikDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am die Neuauflage eines Referentenentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vorgelegt. Hierüber informiert das IDW.

Hintergrund: Der Gesetzesvorschlag entspricht weitgehend dem im September 2024 von der damaligen Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf, der aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Bundestags nicht mehr beraten werden konnte (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 20.9.2024).

Zu dem Inhalt des Referentenentwurfs führt das IDW weiter aus:

  • Ein Kernelement des Vorschlags ist weiterhin, die reine Beitragszusage mit dem Ziel einer größeren Verbreitung fortzuentwickeln. Es bleibt jedoch bei einer moderaten Öffnung durch Abschwächung der strengen Tarifexklusivität. Künftig sollen insbesondere bestehende Sozialpartnermodelle für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer geöffnet werden, wenn das Arbeitsverhältnis in den Zuständigkeitsbereich der mittragenden Gewerkschaften fällt. Eine reine Beitragszusage jenseits des Sozialpartnermodells sieht der Referentenentwurf weiterhin nicht vor. Auch die vielfach geforderte Absenkung des Garantieniveaus bei anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung mit dem Ziel, höhere Renditen und damit Rentenleistungen erreichen zu können, ist nicht Gegenstand des Gesetzesvorschlags.

  • Weiterhin soll die sog. Geringverdienerförderung gem. § 100 EStG durch Anhebung des maximalen Förderbetrags und Dynamisierung der Einkommensgrenze ausgeweitet werden. Ziel auch dieser Maßnahme ist, der unzureichenden Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenzuwirken.

  • Eine Änderung gegenüber dem letztjährigen Regierungsentwurf betrifft den Wegfall der darin noch vorgesehenen verpflichtenden Evaluierung im Jahr 2028, wonach – sollten die Ziele des Gesetzes nicht erreicht worden sein – ausdrücklich auch die Möglichkeit der Einführung obligatorischer Betriebsrenten auf der Grundlage reiner Beitragszusagen zu prüfen gewesen wäre.

  • Der aktuelle Referentenentwurf umfasst – wie bereits der letztjährige Regierungsentwurf – keine steuer- und handelsbilanziellen Reformansätze.

Hinweise:

Der Referentenentwurf steht auf der Webseite der BMAS zur Verfügung.

Das Gesetzgebungsverfahren konnte in der 20. Legislaturperiode ( bis ) nicht abgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf ist daher nicht in Kraft getreten (sachliche Diskontinuität). In der laufenden 21. Legislaturperiode wurde das Vorhaben erneut eingebracht.

Quelle: IDW online, Meldung v. (lb)

Fundstelle(n):
WAAAJ-96310