Instanzenzug: LG Aachen Az: 63 KLs 10/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe von zwei tatmehrheitlichen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen ist, entspricht dies der neueren Rechtsprechung auch des 4. Strafsenats (vgl. , Rn. 6 f.), der seine früher anderslautende Rechtsprechung (vgl. , NStZ-RR 2013, 147, 149) ausdrücklich aufgegeben hat. Der Senat, dessen Rechtsprechung auf der Linie der neueren Rechtsprechung des 4. Strafsenats liegt (vgl. schon , BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13 Rn. 4; zuletzt etwa , Rn. 11), hat deshalb keinen Anlass, das Verfahren betreffend Fall 7 der Urteilsgründe zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einzustellen.
Dass der Generalbundesanwalt, der zunächst einen umfassenden Verwerfungsantrag gestellt hat, auf einen Hinweis des Senats die Einstellung des Verfahrens im Fall 7 der Urteilsgründe beantragt hat, hindert den Senat nicht an einer Beschlussfassung auf der Grundlage des § 349 Abs. 2 StPO. Denn die Revision des Angeklagten hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. , Rn. 8 mwN).
Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR643.24.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-96242