Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
Leitsatz
Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war.
Instanzenzug: ArbG Braunschweig Az: 4 Ca 155/23 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 1 Sa 636/23 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers, welcher von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist.
2Der Kläger ist seit dem bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, beschäftigt. Diese hatte am mit dem in ihrem Unternehmen errichteten Gesamtbetriebsrat eine zum in Kraft getretene und „die Regelung vom “ ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung „Kommission zur Festlegung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern der V Aktiengesellschaft“ geschlossen (GBV 2012). Nach deren Ziff. 1 war „[z]ur Ermittlung der Entwicklung des Arbeitsentgeltes von Betriebsratsmitgliedern nach dem Betriebsverfassungsgesetz … eine Kommission eingesetzt, die dem Unternehmen Vorschläge zur Festlegung der Vergütung unterbreitet“. Ende 2020 wurde die GBV 2012 abgelöst von der seitens der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen „Betriebsvereinbarung Nr. 08/20 Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern“ mit näheren Regelungen ua. zu einer Schlichtungsstelle (GBV 2020).
3Nach dem von der Beklagten mit der Gewerkschaft M (M) geschlossenen Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung (RTVE) werden in dessen Geltungsbereich fallende Beschäftigte entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in näher angeführte ungerade Entgeltstufen (Grundentgelt) und spätestens nach zweijähriger Erfahrungszeit in einer ungeraden Entgeltstufe in die nächsthöhere gerade Entgeltstufe (Erfahrungsstufe) eingestuft. Die Beschreibung der Tätigkeiten und ihre Zuordnung zu den ungeraden Entgeltstufen ist in einem umfangreichen Verzeichnis als Anlage 5 zum RTVE niedergelegt; hilfsweise ist nach dem RTVE ein Stufenplan maßgebend, wonach die Entgeltstufe 11 beschrieben ist mit „Beschäftigte, die Arbeiten erledigen, für die Berufserfahrung erforderlich ist (z.B. für ein Sachgebiet)“ und die Entgeltstufe 17 mit „Beschäftigte, die Aufgaben erledigen, für die neben mehrjähriger Berufserfahrung besondere Fachkenntnisse Voraussetzung sind (z.B. ein Aufgabengebiet)“.
4Der Kläger verfügt über die Fachhochschulreife sowie eine Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann und war im Karosseriebau als sog. Fertigsteller eingesetzt. Für diese Tätigkeit bezog er eine Vergütung nach Entgeltstufe 11 des für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden RTVE. Im Übrigen gilt für das Arbeitsverhältnis ua. der von der Beklagten und der M geschlossene (Haus-)Manteltarifvertrag (MTV) mit ua. Regelungen zur Entgeltabrechnung und -zahlung und zur Geltendmachung von Ansprüchen (Ausschlussfristen).
5Ab dem Jahr 2000 war der Kläger als Mitglied der Vertrauenskörperleitung - dem Steuerungsgremium der Vertrauensleute der M - von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Seit dem ist er Mitglied des Betriebsrats im Werk W und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. In den Jahren 2013 bis 2015 bestand er mehrere Prüfungen, zuletzt eine solche zum Betriebswirt.
6Mit Schreiben vom teilte die Kommission für die Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder dem Kläger mit, dass seine Vergütung weiterhin „in“ seiner „bisherigen Entgeltstufe 11“ erfolge. Mit Schreiben der Beklagten vom wurde dem Kläger mitgeteilt, „die Kommission Betriebsratsvergütung“ habe sein Arbeitsentgelt entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung „gem. § 37 Abs. 4 BetrVG der Entgeltstufe 12 angepasst“. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom gab die Beklagte dem Kläger eine Erhöhung seines Arbeitsentgelts gemäß Entgeltstufe 13 ab dem , mit Schreiben vom gemäß Entgeltstufe 14 ab dem , mit Schreiben vom gemäß Entgeltstufe 15 ab dem und mit Schreiben vom gemäß Entgeltstufe 16 ab dem bekannt. Zuletzt teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom mit, dass sich dessen Monatsentgelt entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zum nach Entgeltstufe 17 erhöhe. Im Jahr 2019 beanspruchte der Kläger außergerichtlich erfolglos die Zahlung einer Vergütung nach Entgeltstufe 18 (Erfahrungsstufe von Entgeltstufe 17); die Beklagte verzichtete in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen.
7Nach der Entscheidung des - 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot sah sich die Beklagte zur Überprüfung der den Betriebsratsmitgliedern gewährten Einstufungen und Vergütungen veranlasst. Im Hinblick auf den Kläger hob sie auf die Vergütungsentwicklung der am nach ihrer Ansicht mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer ab, welche sie anonymisiert benannte sowie nach weiteren Parametern spezifizierte, und kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 11 zustehe. Seit Februar 2023 zahlt sie dem Kläger Vergütung nach dieser Entgeltstufe und behielt im Übrigen im Mai 2023 und im Juni 2023 wegen behaupteter Überzahlungen 1.810,53 Euro netto sowie 321,30 Euro netto vom jeweils abgerechneten Arbeitsentgelt ein.
8Mit seiner Klage und deren Erweiterung hat der Kläger zuletzt die Zahlung der Differenzbeträge zwischen den Entgeltstufen 11 und 17 für den Zeitraum Februar bis einschließlich Juni 2023 und zwischen den Entgeltstufen 17 und 18 für den Zeitraum Januar 2019 bis einschließlich Juni 2023 nebst Verzugs- bzw. Prozesszinsen sowie die Zahlung der von der Beklagten im Mai und im Juni 2023 einbehaltenen Nettobeträge geltend gemacht. Außerdem hat er ein auf die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nach den für Beschäftigte in der Entgeltstufe 18 geltenden Regelungen ab dem gerichtetes Feststellungsbegehren angebracht. Er hat die Auffassung vertreten, die verlangten Zahlungen resultierten aus einem den jeweiligen Schreiben zu den Vergütungserhöhungen zugrunde liegenden vertraglichen Anspruch, weil ihm betriebsverfassungsrechtlich die Vergütung entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer und deren betriebsüblicher Entwicklung garantiert sei. Wegen der entsprechenden Regelung im RTVE stehe ihm ab dem eine Vergütung in Höhe der Entgeltstufe 18 zu. Die erstrebte Vergütung entspreche darüber hinaus seiner hypothetischen Karriereentwicklung. Er hätte sich in den Jahren 2014/2015 sowie 2020 erfolgreich auf mehrere Stellen im Bereich HR bewerben können. Daher sei nicht auszuschließen, dass er sich ohne Betriebsratsamt beruflich zum HR Business Partner oder Personalreferent mit einer Vergütung in Höhe der Entgeltstufen 17 oder 18 entwickelt hätte. Sein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung resultiere daraus, dass die Beklagte seine zutreffende Vergütungshöhe in Abrede stelle und hieraus nicht nur die mit dem Zahlungsantrag verfolgten Forderungen resultierten, sondern auch künftige Zuführungen im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Altersversorgung.
9Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren (noch) von Interesse - sinngemäß zuletzt beantragt,
10Die Beklagte hat Klageabweisung sowie widerklagend - sinngemäß - beantragt,
11Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
12Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Entgeltstufe 17 bzw. 18 verstoße gegen das Verbot des § 78 Satz 2 BetrVG, wonach Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt werden dürfen. Den Mitteilungen über eine Vergütungserhöhung komme keine Wirkung zu. Diese seien bloße Informationen über die in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen des Arbeitsentgelts des Klägers an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung iSv. § 37 Abs. 4 BetrVG, welche sich als nicht rechtskonform herausgestellt hätten. Nach dem Erwerb der Zusatzqualifikation als Betriebswirt sei für den Kläger eine neue Vergleichsgruppe aus Arbeitnehmern mit eben dieser Qualifikation gebildet worden. Richtigerweise habe aber auf eine andere Gruppe von Arbeitnehmern und den Zeitpunkt der Freistellung des Klägers wegen seiner Funktion als Mitglied des gewerkschaftlichen Vertrauenskörpers abgestellt werden müssen. Insoweit habe sie bei der Vergütungskorrektur allerdings auf den Januar 2002 abheben müssen, denn aus dem Jahr 2000 seien keine personalbezogenen Daten mehr vorhanden gewesen. Die Offenlegung der Namen der von ihr - der Beklagten - herangezogenen Vergleichspersonen sei im datenschutzrechtlichen Sinn nicht erforderlich. Aufgrund der Entscheidung des - 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) und den entsprechenden Strafbarkeitsrisiken sehe sie sich gehindert, hypothetische Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Widerklage hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, sie habe einen Rückzahlungsanspruch wegen zu viel gewährter Vergütung für den Zeitraum November 2022 bis einschließlich Februar 2023. Daneben habe sie ein Interesse an der Feststellung einer zutreffenden Eingruppierung des Klägers in der Entgeltstufe 11.
13Die Vorinstanzen haben der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren unverändert weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
14Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das dem Zahlungsantrag des Klägers stattgebende und die Widerklage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Im Hinblick auf den vom Kläger erhobenen Feststellungsantrag ist die Revision hingegen begründet; dieses Begehren ist bereits unzulässig.
15A. Die Revision ist insgesamt zulässig. Auch soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen das dem Feststellungsantrag des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts wendet, ist die Beklagte beschwert. Das Landesarbeitsgericht hat sich zwar in den Gründen seiner Entscheidung nicht näher mit diesem Begehren befasst. Die Rechtshängigkeit des Antrags ist aber nicht nach § 321 ZPO entfallen. Eine Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - auf einen innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu stellenden Antrag - kommt nur in Betracht, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat. Hat es dagegen im Tenor über den Antrag positiv oder negativ erkannt, ohne dass sich hierzu in den Gründen der Entscheidung Ausführungen finden, liegt kein Fall des § 321 ZPO vor. Denn es ist allein der Urteilstenor, der das Maß der Zu- oder Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs bestimmt ( - Rn. 12 mwN). So liegt der Fall hier. Aus dem Tenor der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass es die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig eingelegte Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen hat. Das betrifft auch den Feststellungsantrag des Klägers, welcher im Tatbestand des angefochtenen Urteils als dem Berufungsgericht zur Entscheidung gestellter Antrag wiedergegeben ist.
16B. Soweit sich die Revision gegen die vollständige Stattgabe der Klage richtet, hat sie hinsichtlich des Zahlungsantrags keinen Erfolg. Sie ist dagegen begründet, soweit sie den Feststellungsantrag des Klägers betrifft. Dieser ist bereits unzulässig.
17I. Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsantrags nicht deswegen begründet, weil dieser mangels Bestimmtheit des Klagegrundes iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre. Der Kläger hat die für die von ihm im Wege der alternativen Klagehäufung geltend gemachten mehreren Streitgegenstände erforderliche Rangfolge festgelegt.
181. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (vgl. - Rn. 23; grdl. - Rn. 13, BGHZ 189, 56). Es muss vielmehr im Sinn einer eventuellen Klagehäufung, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO (ausf. - Rn. 15 ff.; - 4 AZR 230/20 - Rn. 18 mwN). Die - ggf. klarstellende - Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl. - Rn. 14).
192. Danach ist der Zahlungsantrag hinreichend bestimmt.
20a) Allerdings hat der Kläger mit seinem Zahlungsantrag hinsichtlich der Vergütungsdifferenzen trotz des einheitlichen Klagebegehrens (Zahlung in der erstrebten Höhe) zwei prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) in den Prozess eingeführt.
21aa) Nach dem im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht unterbreitet hat, um sein Rechtsschutzbegehren zu stützen. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen ( - Rn. 17 mwN).
22bb) Bei den Ansprüchen eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung - im Sinn deren Erhöhung - aus § 37 Abs. 4 BetrVG (Mindestentgeltgarantie) und aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (hypothetische Karriere bzw. fiktiver Beförderungsanspruch) handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (Anspruchshäufung und keine Anspruchskonkurrenz). Die - ggf. einheitliche - Rechtsfolge (Zahlung der Vergütung in einer bestimmten Höhe) leitet sich aus verschiedenen Lebenssachverhalten ab. Während die Erhöhung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer geboten ist, knüpft § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB daran an, dass dem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung zu gewährleisten ist, die derjenigen entspricht, die es ohne Amtstätigkeit durchlaufen hätte. Es bedarf unterschiedlichen Sachvortrags und unterschiedlicher Feststellungen (vgl. ausf. - Rn. 20 ff. einerseits und Rn. 27 ff. andererseits). Das differenzierte Streitgegenstandsverständnis hat der Senat erstmals namentlich in seiner Entscheidung vom (- 7 AZR 122/22 - Rn. 23) behandelt. Es liegt im Übrigen auch den kodifizierten Modifikationen von § 37 Abs. 4, § 78 BetrVG mit dem am in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl. I Nr. 248) zugrunde. Ausweislich deren Begründung erfasst der Mindestentgeltanspruch des § 37 Abs. 4 BetrVG nach seiner Konzeption keine hypothetischen Verläufe beruflichen Aufstiegs („hypothetische Karriere“/„fiktiver Beförderungsanspruch“, BT-Drs. 20/9469 S. 10).
23cc) Der Kläger hat die mit dem Antrag zu 1. erstrebten Zahlungen auf § 37 Abs. 4 BetrVG sowie auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB gestützt. Zum einen liegt in dem Sachverhalt, den er in Bezug auf die Differenzvergütung zwischen Entgeltstufe 11 und Entgeltstufe 17 vorgetragen hat, die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Unter Heranziehung der Klagebegründung ergibt sich, dass es ihm der Sache nach darum geht, (vor allem) aus dem letzten Schreiben der Beklagten zur Mitteilung über die neue Höhe seiner Vergütung einen Anspruch abzuleiten. In diesem Schreiben wird die Erhöhung der Vergütung - wie im Übrigen auch in den vorangegangenen Mitteilungen - ausdrücklich mit § 37 Abs. 4 BetrVG (durch Nennung der Norm bzw. durch Wiedergabe ihres Inhalts) begründet. Die rechtliche Einschätzung des Klägers, die Parteien hätten insoweit eine Vereinbarung geschlossen, ändert den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht. Daneben hat sich der Kläger auf seine hypothetische Karriereentwicklung im Hinblick auf Stellen bei der Beklagten im Bereich HR, auf die er sich hätte erfolgreich bewerben können, berufen und damit auf einen anderen Lebenssachverhalt - sowie der Sache nach auf einen Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB - abgehoben.
24b) Der Kläger hat für die von ihm geltend gemachten Streitgegenstände - Anspruch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG einerseits und aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB andererseits - die erforderliche Rangfolge festgelegt und damit den Klagegrund hinreichend bestimmt. Er hat diese bereits in der Klageschrift vorgegeben, indem er sich vorrangig auf die Schreiben über die Vergütungserhöhungen berufen hat. Auf seine hypothetische Karriereentwicklung hat der Kläger demgegenüber nur nachrangig, mithin hilfsweise abgestellt. Durch das Berufen auf die Regelung im RTVE, wonach Beschäftigte spätestens nach zweijähriger Erfahrungszeit in der ungeraden Entgeltstufe in die nächsthöhere gerade Entgeltstufe eingestuft werden, hat der Kläger außerdem geltend gemacht, die für ihn zu bildende Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern sei betriebsüblich jedenfalls ab dem mehrheitlich nach Entgeltstufe 18 (als Erfahrungsstufe von Entgeltstufe 17) vergütet worden. Damit hat er auch insoweit vorrangig auf einen Anspruch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abgehoben. Das Verständnis dieser Rangfolge hat der Kläger auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
25II. Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens auch nicht deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht offensichtlich von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgegangen ist. Zwar hat es seine dem Antrag zu 1. stattgebende Entscheidung auf einen Anspruch des Klägers nach „§§ 611a Abs. 2 BGB, 37 Abs. 2, 4, 78 S.2 BetrVG i.V.m. der Mitteilung der Beklagten vom und § 12.2 RTVE“ gestützt. Hingegen liegt seinen weiteren Ausführungen die Annahme zugrunde, die Vergütungsmitteilungen der Beklagten hätten ein berechtigtes Vertrauen des Klägers dahingehend begründet, dass die Beklagte die berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer sowie deren Betriebsüblichkeit gewürdigt und das ihm als freigestelltes Betriebsratsmitglied gesetzlich zustehende erhöhte Entgelt gezahlt habe. Damit ist das Landesarbeitsgericht jedenfalls der Sache nach nicht von der vom Kläger vorgegebenen Rangfolge der zur Entscheidung gestellten prozessualen Ansprüche abgewichen und hat weder - worin ein Verstoß gegen § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 525, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO läge - über einen anderen als den anhängigen Anspruch (jedenfalls bei einem Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG handelte es sich um einen anderen Streitgegenstand, vgl. ausf. - Rn. 21 mwN) noch vorrangig bzw. ausschließlich über das nur hilfsweise auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB gestützte Begehren entschieden (vgl. zu solch einer Konstellation unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ausf. - Rn. 20 ff. mwN).
26III. Die den Antrag zu 1. betreffende Revision ist unbegründet, weil sich dessen Stattgabe unter Beachtung der gebotenen Prüfungsreihenfolge als in der Sache zutreffend erweist.
271. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenzen zwischen den Entgeltstufen 11 und 17 für den Zeitraum Februar bis Juni 2023 sowie zwischen den Entgeltstufen 17 und 18 für den Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2023. Der Kläger dringt insoweit bereits mit dem primären Klagegrund durch.
28a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Landesarbeitsgericht allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien auf Grundlage der Mitteilungen der Beklagten zur Vergütungserhöhung nach § 37 Abs. 4 BetrVG keine (Änderungs-)Vereinbarung(en) über die jeweilige Entgelthöhe getroffen haben. Seine Würdigung, das (letzte) Schreiben der Beklagten vom , wonach sich das Monatsentgelt entsprechend der mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zum nach Entgeltstufe 17 erhöhe, verdeutliche ausgehend vom Maßstab der §§ 133, 157 BGB, dass die Beklagte (nur) ihrer Verpflichtung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG habe nachkommen und dem Kläger kein Vertragsangebot unterbreiten, sondern das ihm zustehende Entgelt auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zahlen wollen, lassen keine Rechtsfehler erkennen. Das Schreiben ist - ebenso wie die vorangegangenen Mitteilungen über Vergütungserhöhungen - lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung und im Übrigen auch weder als abstraktes noch deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder tatsächliches Anerkenntnis zu qualifizieren.
29b) Der streitbefangene Anspruch des Klägers auf Zahlung der - der Höhe nach unstreitigen - Differenzen zwischen der gewährten Vergütung und einer Vergütung nach Entgeltstufe 17 im Zeitraum Februar bis Juni 2023 sowie zwischen den Entgeltstufen 17 und 18 im Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2023 folgt aber unmittelbar aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG.
30aa) Danach darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung; diese Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich auch auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers (§ 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht zwingend die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist. Mit dem Entgeltschutz und der Entgeltgarantie des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG - sowie dem diese ergänzenden Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 5 BetrVG - soll sichergestellt sein, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (so ausdrücklich bereits die Begründung zur Kodifizierung des Entgelt- und Tätigkeitsschutzes mit den ergänzenden Bestimmungen zu § 37 BetrVG im Betriebsverfassungsgesetz vom , zu BT-Drs. VI/2729 S. 23). Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf demnach während der Dauer seiner Amtszeit (sowie ein Jahr nach deren Beendigung) in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben (vgl. - Rn. 27 mwN). Dabei sind vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben ( - Rn. 17 mwN).
31bb) § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG vermittelt dem Betriebsratsmitglied einen Anspruch (vgl. erstmals - soweit ersichtlich - - zu 2 der Gründe und - zu 2 der Gründe) auf eine erhöhte Vergütung in dem (relativen) Umfang, in dem die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt. Das Arbeitsentgelt ist an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung - ggf. fortlaufend - anzupassen (Anspruch auf Vergütungsanpassung).
32cc) Dem Arbeitgeber vermittelt § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG demgegenüber eine Verpflichtung. Ihm ist es untersagt, das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds in der Relation geringer zu bemessen als das eines vergleichbaren Arbeitnehmers mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Er hat das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds - ggf. fortlaufend und in Relation - demjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung anzugleichen. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verpflichtet ihn nicht, eine Hypothese über die individuelle berufliche Entwicklung des Betriebsratsmitglieds anzustellen. Er hat vielmehr für die Bemessung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung heranzuziehen, was eines die (gedankliche) Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG betreffenden Akts der Erkenntnis und Rechtsanwendung bedarf.
33dd) Berühmt sich das Betriebsratsmitglied eines Anspruchs auf Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, trifft es nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und die rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und ggf. zu beweisen; der Gegner die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (Greger in Zöller ZPO 35. Aufl. Vor § 284 Rn. 17a mwN). Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG (vgl. - zu I 1 der Gründe) und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht (vgl. - Rn. 19).
34ee) Korrigiert hingegen der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied nach der objektiven Sachlage als bloße Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. Diese spezifisch umgekehrte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist dem Umstand geschuldet, dass das Betriebsratsmitglied bei einer unter Berufung auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährten Entgelterhöhung - jedenfalls grundsätzlich - davon ausgehen darf, der Arbeitgeber erfülle seine diesbezügliche betriebsverfassungsrechtliche Anpassungsverpflichtung. Das Betriebsratsmitglied darf sich - abgesehen von besonderen Sachlagen, in denen es sich ihm aufdrängen muss, dass es eine amtsbezogen-unzulässig begünstigende Vergütungssteigerung erfährt oder ggf. auch bei einer ganz offensichtlich verfehlten und nur vorgeschoben auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beruhenden Entgelt„anpassung“ - darauf verlassen, dass der Arbeitgeber entsprechend der Pflicht des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verfährt. Ermittelt der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, hat das Betriebsratsmitglied keine Veranlassung zu eigenen Vorkehrungen hinsichtlich einer Sicherung seines Entgeltanpassungsanspruchs (Dokumentation von Vergleichspersonen und deren betriebsüblicher Entwicklung). Es ist demnach bei der arbeitgeberseitig auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten Vergütungserhöhung, die später zurückgenommen wird, für die Durchsetzbarkeit seines (Mindestentgelt-)Anspruchs typischerweise auf Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast angewiesen (vgl. zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast, wenn dem Beweispflichtigen die volle Beweislast billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, auch - Rn. 31 mwN, BAGE 148, 129). Der Arbeitgeber ist demgegenüber schon aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz gehalten, die Vergütungsanpassung - im Sinn eines Normenvollzugs seiner aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden Pflicht - sorgfältig und korrekt zu bestimmen. Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werde, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist.
35ff) Dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gegenüber es nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig begünstigenden Maßnahmen und Leistungen genießt. Es ist richtig, dass Mandatsträger nicht berechtigterweise auf die Weitergewährung gesetzeswidriger Leistungen vertrauen dürfen (vgl. - Rn. 54; - 7 ABR 62/06 - Rn. 16). Ebenso ist zutreffend, dass eine dem Betriebsratsmitglied nur aufgrund seines Amts gewährte Vergütungserhöhung („Bezahlung als Betriebsrat“) gegen das betriebsverfassungsrechtliche Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG verstößt; entsprechend ist das Vertrauen des Betriebsratsmitglieds in eine dem Verbot der Begünstigung zuwiderlaufende Entgelterhöhung nicht schutzwürdig. Das setzt aber voraus, dass es sich überhaupt um einen Tatbestand der unzulässigen Begünstigung handelt, der wiederum insbesondere dann von vornherein ausscheidet, wenn die Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG angepasst worden ist. Durfte das Betriebsratsmitglied von einer bloßen Anpassung seiner Vergütung iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ausgehen, wird kein Vertrauensschutz in gesetzeswidrige Leistungen begründet, wenn es nunmehr dem Arbeitgeber obliegt, die Unrichtigkeit der Bemessung des gewährten (Mindest-)Entgelts iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies entspricht vielmehr der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die gegen das Begünstigungsverbot verstößt. Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung ( - Rn. 44). Entsprechend steht der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch die prinzipiell „von Amts wegen“ gebotene rechtliche Prüfung von Verstößen gegen § 78 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. Diese beinhaltet keine amtswegige Tatsachenermittlung in dem vom Beibringungsgrundsatz geprägten Urteilsverfahren, was auch für die Verfolgung von auf betriebsverfassungsrechtlicher Grundlage verlangten Individual(vergütungs-)ansprüchen von Betriebsratsmitgliedern die zutreffende Verfahrensart ist (st. Rspr., vgl. erstmals ausdrücklich - zu I der Gründe).
36gg) Ausgehend von diesen Maßgaben hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte die objektive Fehlerhaftigkeit der dem Kläger mitgeteilten Anpassung der Vergütung nicht aufgezeigt.
37(1) Der Kläger durfte davon ausgehen, dass die Beklagte mit den ihm ab 2007 sukzessiv gewährten Vergütungserhöhungen ihrer Verpflichtung aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nachkommen wollte. Dies ergibt sich deutlich aus den im Zuge der Vergütungserhöhungen übermittelten Begleitschreiben, in denen ausdrücklich auf „§ 37 Abs. 4 BetrVG“ sowie die „vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung“ Bezug genommen wird. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die Schreiben (mit Ausnahme des letzten aus dem Jahr 2016) jeweils so formuliert sind, dass „die Kommission Betriebsratsvergütung“ das Arbeitsentgelt angepasst bzw. erhöht hat. Deren Bewertungen hat sich die Beklagte ersichtlich zu eigen gemacht, zumal jedenfalls nach den Vorgaben der GBV 2012 die Kommission „dem Unternehmen Vorschläge zur Festlegung der Vergütung unterbreitet“.
38(2) Für eine Annahme, dem Kläger hätte ersichtlich sein müssen, dass die ihm mitgeteilten und gewährten Vergütungserhöhungen keine bloßen Anpassungen an die Vergütungsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG bildeten, bestehen keine Anhaltspunkte.
39(a) Ab 2008 richtete sich seine Vergütung im Zwei-Jahres-Rhythmus nach der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe, wobei der „Aufstieg“ von einer ungeraden in eine gerade Entgeltstufe ohnehin tarifvertraglich vorgegeben war. Dass diese Vergütungssteigerungen jenseits einer möglichen betriebsüblichen Entwicklung der mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer bemessen waren, musste sich dem Kläger nicht aufdrängen, zumal insoweit auf eine Einstufung nach dem RTVE abgehoben war und diese tarifvertraglichen Bestimmungen - jedenfalls nach ihren allgemeinen Hilfskriterien der Stufeneinordnung - eine auf mehrere Jahre angelegte betriebsübliche Entwicklung aus Entgeltstufe 11 in Entgeltstufe 17 (bzw. 18) nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen.
40(b) Die kollektive Ausgestaltung der Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern gibt ebenso wenig Anlass, davon auszugehen, die dem Kläger mitgeteilten und gezahlten Vergütungserhöhungen basierten auf anderen Maßgaben als der einer Entgeltanpassung iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zwar rechtsfehlerhaft auf die im Streitfall schon nach ihrer zeitlichen Geltung nicht einschlägige GBV 2020 verwiesen. Hingegen sind auch den Regelungen der für die erstrebten Zahlungen allein maßgeblichen GBV 2012 keine Anhaltspunkte für eine den betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben konzeptionell widersprechende Entgeltbestimmung zu entnehmen. Ungeachtet der Regelungen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 und 5 BetrVG in der seit dem geltenden Fassung, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln können und die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann (wobei Gleiches für die Festlegung der Vergleichspersonen gilt, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist), war es auch vor Inkrafttreten dieser (überwiegend klarstellenden) Gesetzesbestimmungen zulässig, konkretisierende betriebliche Vereinbarungen zu § 37 Abs. 4 BetrVG - etwa zum Verfahren der Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer - zu treffen. Solche Regelungen müssen sich aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG bewegen. § 37 Abs. 4 BetrVG ist als wesentlicher Teil der Konzeption der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern in § 37 BetrVG zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede abgeändert werden. Entsprechend müssen sich kollektive Regelungen zur Durchführung der Vorschrift in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 37 BetrVG halten ( - Rn. 22 mwN). Dafür, dass die GBV 2012 diesen Grundsätzen widerspricht oder von ihnen abweichende Regelungen trifft, bieten ihre Festlegungen keinen Anhalt.
41(3) Die Beklagte hat eine objektive Fehlerhaftigkeit der Vergütungserhöhungen nicht aufgezeigt. Ihrem Vorbringen zur (Neu-)Bestimmung der iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer liegt seinerseits ein fehlerhaftes Verständnis der Anpassungsverpflichtung zugrunde; es steht daher nicht im Einklang mit der betriebsverfassungsrechtlichen (Mindest-)Entgeltgarantie. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Vergleichsgruppenbildung nicht auf den Zeitpunkt der Freistellung des Klägers wegen seiner Tätigkeit in der Vertrauenskörperleitung im Jahr 2000 abzustellen. Für diesen Zeitpunkt - den die Beklagte selbst nicht konsequent einzuhalten vermocht hat - bietet § 37 Abs. 4 BetrVG keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt.
42(a) Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst der Zeitpunkt der Wahl des Betriebsratsmitglieds sowie bei Ersatzmitgliedern des Betriebsrats der Zeitpunkt ihres Nachrückens in den Betriebsrat; das gilt auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder (vgl. zuletzt - Rn. 36 mwN). Dies ist nunmehr in der Fassung der seit dem geltenden Vorschrift des § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG kodifiziert, wonach zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist.
43(aa) Soweit die Revision demgegenüber unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Senats vom (- 7 AZR 122/22 - Rn. 36) einwendet, maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem sich das Betriebsratsmitglied noch ausschließlich seiner beruflichen Tätigkeit gewidmet habe, vernachlässigt sie den Kontext der Ausführungen in der genannten Senatsentscheidung. Dieser lag erkennbar die Konstellation zugrunde, dass die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers vor seiner Wahl in den Betriebsrat nicht suspendiert war.
44(bb) Der Gesetzgeber hat mit der am in Kraft getretenen Neufassung des § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG klargestellt, dass bei Vorliegen eines sachlichen Grundes eine „spätere“ Neubestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer in Betracht kommen kann (vgl. BT-Drs. 20/9469 S. 9). Damit ist auf einen nach der Übernahme des Betriebsratsamts eintretenden sachlichen Grund abgehoben. Ungeachtet dessen mag dahinstehen, ob - wie die Revision meint - der Gesetzgeber lediglich verdeutlichen wollte, dass es sich bei dem für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme um kein starres Prinzip handelt. Eine - aus welchen Gründen auch immer erfolgte - Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht oder allgemein die Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis vor der erstmaligen Amtsübernahme bilden jedenfalls keinen „sachlichen Grund“ iSv. § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG. Die gegenteilige Annahme bewirkte vielmehr uU eine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds, da in einem solchen Fall nicht das Betriebsratsmandat kausal für dessen Teilhabe an der betriebsüblichen Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer wäre.
45(b) Demnach ist - entgegen der Ansicht der Revision - der Zeitpunkt der Freistellung des Klägers in seiner Funktion eines Mitglieds der gewerkschaftlichen Vertrauenskörperleitung untauglich für die Bildung der Vergleichsgruppe iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Selbst eine Freistellung als Betriebsratsmitglied nach § 38 BetrVG ist für die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer nicht maßgeblich, sondern grundsätzlich der Zeitpunkt der Amtsübernahme (vgl. - Rn. 28; - 7 AZR 222/19 - Rn. 25 ff.). § 37 Abs. 4 BetrVG dient dem Schutz vor wirtschaftlichen und beruflichen Nachteilen wegen der Ausübung einer Betriebsratstätigkeit. Die Vorschrift bezweckt demgegenüber keinen (Entgelt- und Tätigkeits-)Schutz von Arbeitnehmern, die sich als gewerkschaftliche Funktionsträger nicht (vollständig) ihrer Arbeitspflicht widmen (können); insoweit bedürfte es vielmehr eines gesetzlichen Geltungsbefehls, wie etwa auch § 65 Abs. 1 BetrVG (für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung) zeigt.
46(c) Anders als die Beklagte und Stimmen im Schrifttum (Denzer Das Betriebsratsamt als Ehrenamt und seine entgeltrechtlichen Folgen S. 67 ff.) meinen, führt das Abstellen auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme für die Vergleichsgruppenbildung in Konstellationen wie der des Streitfalls nicht dazu, dass die vormalige gewerkschaftliche Tätigkeit des Klägers die für die Bildung der Vergleichsgruppe entscheidende wäre mit der Folge, dass dieser (nur) mit anderen freigestellten gewerkschaftlichen Vertrauensleuten verglichen werden könnte. Dieser Schluss ist weder zwingend noch drängt er sich auf, was bereits daran deutlich wird, dass ein der Übernahme des Betriebsratsamts unmittelbar vorausgehender Zeitraum ohne Arbeitsleistung auch auf anderen Gründen beruhen kann, etwa Elternzeit, vereinbarter Freistellung von der Arbeitsleistung (sog. Sabbatical) oder (längerer) Arbeitsunfähigkeit. In all diesen Fällen ist im Zusammenhang mit der Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf die im Zeitpunkt der Amtsübernahme nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung des Mandatsträgers abzustellen. Dies ist im Zweifel die vor Beginn seiner Freistellung zuletzt ausgeübte Tätigkeit als diejenige, die ohne Freistellung geschuldet wäre.
47(d) Nach all dem mag dahinstehen, ob es zulässig ist, den Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung wegen nicht mehr vorhandener Daten - wie die Beklagte meint - an den frühestmöglichen Zeitpunkt verfügbarer Personaldaten anzupassen oder ob in diesem Fall - was den Grundsätzen der Beweislastverteilung entspricht - die Beklagte als darlegungsbelastete Partei das Risiko der Unmöglichkeit eines entsprechenden Sachvortrags zu tragen hat. Der Kläger hat sein Betriebsratsamt erst zum , mithin zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als dem von der Beklagten vorgebrachten angetreten. Indem sie für die Korrektur der Vergütungsanpassung nicht auf den abgehoben hat, hat sie die objektive Fehlerhaftigkeit der Entgeltanpassung nicht aufgezeigt.
48(e) Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (dazu - Rn. 46 mwN) gebietet es in nicht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der für die Bestimmung der Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG maßgebliche Zeitpunkt entspricht zum einen der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt - Rn. 36 mwN). Zum anderen hat der Kläger während des Verfahrens durchgehend den Zeitpunkt der von der Beklagten dargestellten Vergleichsgruppenbildung beanstandet, sodass es diesbezüglich keines gesonderten gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte (vgl. zu den Grundsätzen etwa - Rn. 21). Der Beklagten wäre es möglich gewesen, ggf. vorsorglich zur Vergleichsgruppenbildung bezogen auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme vorzutragen.
49(f) Es kommt nicht darauf an, dass die Beklagte diejenigen Arbeitnehmer, die sie in die neu vorgenommene Vergleichsgruppenbildung einbezogen hat, auch hätte namentlich benennen müssen (vgl. dazu näher -). Angesichts dessen geht auch die etwaige Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzgl. eines dazu unterbliebenen rechtlichen Hinweises ins Leere.
50c) Der Kläger kann ebenso die Zahlung der - rechnerisch ebenfalls unstreitigen - Differenzen zwischen den Entgeltstufen 17 und 18 für den Zeitraum Januar 2019 bis einschließlich Juni 2023 auf Grundlage von § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verlangen. Er hat insoweit der Sache nach geltend gemacht, die Vergütung der mit ihm nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG vergleichbaren Arbeitnehmer hätte sich bei betriebsüblicher Entwicklung bereits im Hinblick auf die Bestimmungen des RTVE jedenfalls ab dem nach Entgeltstufe 18 (als Erfahrungsstufe zu Entgeltstufe 17) entwickelt. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
51d) Die Ansprüche sind nicht nach § 23 Ziff. 23.1 bzw. 23.2 MTV verfallen (vgl. grundsätzlich zur Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf Ansprüche nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG - Rn. 28). Nach den nicht mit einer (zulässigen) Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte bereits im Jahr 2019 im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Vergütung in Höhe der Entgeltstufe 18 auf die Einhaltung der Ausschlussfristen verzichtet.
52e) Auch die geltend gemachten Zinsforderungen sind begründet.
53aa) Bezüglich der Differenzzahlungen zwischen den Entgeltstufen 11 und 17 besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
54(1) Hiernach schuldet die Beklagte ohne vorherige Mahnung zur Leistung (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. - Rn. 23; - 5 AZR 420/20 - Rn. 38 mwN). Die Fälligkeit der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche ist in § 22 Ziff. 22.2 Abs. 2 MTV geregelt („Die Überweisung erfolgt jeweils zum letzten Arbeitstag im Monat …“). Dass „[a]bweichende Regelungen über die Festlegung von Terminen“ iSv. § 22 Ziff. 22.6 MTV festgelegt sind, ist weder erkennbar noch von den Parteien behauptet worden.
55(2) Dementsprechend trat die Fälligkeit grundsätzlich jeweils spätestens - sofern kein Samstag, Sonntag oder Feiertag (vgl. § 193 BGB) - am letzten Kalendertag des jeweiligen Monats und Verzug damit grundsätzlich spätestens am ersten Tag des Folgemonats ein (vgl. hierzu - Rn. 48). Wegen des gesetzlichen Feiertags am 1. Mai fällt der Verzugsbeginn auf den nächsten Werktag (vgl. - Rn. 48; vgl. auch - Rn. 22).
56bb) Hinsichtlich des Betrags von insgesamt 18.053,00 Euro ergibt sich ein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem . Die Klageerweiterung vom , mit der die der Zinsforderung zugrunde liegenden Ansprüche erstmalig gerichtlich geltend gemacht und Zinsen „seit Zustellung dieses Schriftsatzes“ begehrt worden sind, ist der Beklagten am - einem Montag - zugestellt worden.
572. Der Kläger hat ebenfalls Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten ausweislich der Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2023 einbehaltenen Nettovergütung iHv. insgesamt 2.131,83 Euro. Das folgt aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien.
58a) Die Ansprüche auf Vergütung für die Monate Mai und Juni 2023 sind entsprechend der von der Beklagten für diese Monate erteilten Lohnabrechnungen entstanden. Das steht zwischen den Parteien außer Streit (vgl. zum Streitlosstellen von Ansprüchen durch vorbehaltlose Ausweisung in einer Lohnabrechnung des Arbeitgebers - Rn. 30 mwN).
59b) Diese Ansprüche gelten nicht in Höhe der streitbefangenen Nettoforderung durch Aufrechnung der Beklagten nach §§ 387, 388, 389 BGB als erloschen. Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass deren nach § 388 BGB erforderliche Aufrechnungserklärungen in den Vergütungsabrechnungen für Mai und Juni 2023 in den ausgewiesenen „Sonstige Einbehaltung 1. Rate Überzahlung“ und „Sonstige Einbehaltung 2. Rate Überzahlung“ liegen (zur Aufrechnungserklärung mittels eines auf einer Entgeltabrechnung ausgewiesenen Einbehalts vgl. - Rn. 12 mwN, BAGE 182, 121). Sie hat sich aber im Rechtsstreit einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nicht berühmt und sich jeglichen Vortrags zur Berücksichtigung der Aufrechnungsvoraussetzungen des § 387 BGB einschließlich der Pfändungsbeschränkungen des § 394 BGB enthalten (vgl. zum Erfordernis eines solchen Vortrags etwa - Rn. 25 ff. mwN).
60c) Ungeachtet dessen bestünden jedenfalls keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit etwaigen Überzahlungen des Klägers im Hinblick auf den Streit über dessen zutreffende Vergütungshöhe. Der Kläger hatte nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Vergütung ab in Höhe der Entgeltstufe 17 und ab in Höhe der Entgeltstufe 18. Die entsprechenden Vergütungszahlungen der Beklagten erfolgten damit nicht ohne Rechtsgrund iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. ohne einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 817 Satz 1 BGB.
61IV. Die Revision ist begründet, soweit sie den zu 2. erhobenen Feststellungsantrag des Klägers betrifft. Dieser ist von den Vorinstanzen zu Unrecht als zulässig angesehen worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse (auch) an einer vergangenheitsbezogenen Feststellung hat. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
621. Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antragsteller hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann ( - Rn. 16). An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags ( - Rn. 30).
632. Diesem Erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt der Feststellungsantrag - auch unter Beachtung des Gebots seiner möglichst rechtsschutzgewährenden Auslegung - nicht.
64a) Es ist bereits unklar, was der Kläger damit meint, das Arbeitsverhältnis solle entsprechend den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen der Beklagten „durchgeführt werden“. Neben dem Umstand, dass weder die tarifvertraglichen noch die betrieblichen Regelungen benannt werden (und daher unklar ist, ob es sich nur um diejenigen handelt, für die die Entgeltstufe relevant ist), bleibt im Dunkeln, worin konkret die Durchführung des Arbeitsverhältnisses bestehen soll. Es handelt sich auch nicht um ein an eine Eingruppierungsfeststellungsklage (zu deren Zulässigkeit vgl. zB - Rn. 13) angelehntes Begehren. Zum einen streiten die Parteien nicht darüber, ob der Kläger bestimmte Merkmale einer Vergütungsgruppe erfüllt. Zum anderen würde sich bei einem Verständnis als Eingruppierungsfeststellungsklage im Hinblick auf den teilweise auf die Vergangenheit bezogenen Zeitraum und die erhobene Zahlungsklage die Frage eines Feststellungsinteresses stellen. Der Kläger begehrt im Übrigen ausdrücklich eine „Behandlung in allen Bereichen“ wie vor der „Rückgruppierung“, ohne dies weiter zu spezifizieren.
65b) Der Hinweis des Klägers, dass seine Vergütung die Höhe der Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung bestimme, könnte allenfalls das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse begründen (was bei der Antragsfassung allerdings zweifelhaft sein dürfte, vgl. - Rn. 106), führte aber nicht zur hinreichenden Bestimmtheit seines Antrags. Mit der angebrachten Feststellung werden die Grundlagen für einen etwaigen Versorgungsanspruch nicht so weit abschließend geklärt, dass die spätere Bezifferung eines Versorgungsanspruchs lediglich eine einfache Rechenaufgabe wäre, die von den Parteien selbst umgesetzt werden könnte.
66C. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Revision gegen die Abweisung der Widerklage wendet, ist diese unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
67I. Der zulässige Widerklageantrag zu 1., mit dem die Beklagte die Rückzahlung von (vermeintlichen) Überzahlungen im Zeitraum November 2022 bis einschließlich Februar 2023 geltend macht, ist unbegründet. Der Beklagten steht die streitbefangene Forderung unter keinem (bereicherungs-)rechtlichen Gesichtspunkt zu. Daher kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auch der Höhe nach überhaupt schlüssig begründet worden ist.
681. Die Beklagte hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Danach ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines Anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Dies gilt auch für eine negative Tatsache wie das Fehlen des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Den Leistungsempfänger trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss daher nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt ( - Rn. 16, BAGE 161, 33; - Rn. 21 mwN, BGHZ 206, 305). Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die streitgegenständlichen Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Nach ihrem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Umfang der auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten Entgeltanpassungen, auf die er sich auch vorrangig als Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Zahlungen beruft, eine gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende Vergütung erhalten hätte. Da bereits die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob einer Rückforderung - was von Amts wegen zu prüfen wäre (Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 814 Rn. 1) - § 814 BGB oder § 817 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. zur einschränkenden Auslegung von § 817 Satz 2 BGB im Zusammenhang mit Verstößen gegen § 78 Satz 2 BetrVG - Rn. 38 ff., BAGE 161, 33).
692. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch kann auch nicht aus § 817 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG hergeleitet werden (vgl. zu solch einem Anspruch - Rn. 36 mwN, BAGE 161, 33; zum Verhältnis zu § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vgl. etwa Esser Die Begünstigung von Mitgliedern des Betriebsrats S. 149; Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 817 Rn. 1, 6 f.).
70a) Der Empfänger ist nach § 817 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass er durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Der Empfänger muss zudem positive Kenntnis von dem Gesetzesverstoß haben (vgl. MüKoBGB/Schwab 9. Aufl. BGB § 817 Rn. 86 mwN; BeckOK BGB/Wendehorst Stand BGB § 817 Rn. 9; Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 817 Rn. 7; HK-BGB/Wiese 12. Aufl. § 817 Rn. 3). Bei einem Anspruch aus § 817 Satz 1 BGB hat der Bereicherungsgläubiger die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Leistung, den Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers sowie dessen Kenntnis hiervon zu beweisen (Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 817 Rn. 24).
71b) Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht dargetan. Zwar kann allein die Annahme einer gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßenden Zahlung durch ein Betriebsratsmitglied ihrerseits gegen dieses gesetzliche Verbot iSv. § 134 BGB verstoßen und einen Anspruch nach § 817 Satz 1 BGB begründen (vgl. - Rn. 36 f., BAGE 161, 33). Ein solcher Verstoß des Klägers gegen § 78 Satz 2 BetrVG durch die Annahme der Vergütungserhöhungen vermag aber nicht angenommen zu werden. Darüber hinaus ist weder von der Beklagten dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger Kenntnis von einem etwaigen Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG gehabt hätte. Auch im Hinblick auf diesen Anspruch stellt sich damit die Frage seines Ausschlusses nach § 817 Satz 2 BGB nicht.
72II. Der Feststellungswiderklageantrag zu 2. ist bereits unzulässig. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.
731. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache ( - Rn. 12; - 4 AZR 371/10 - Rn. 10, BAGE 141, 188). Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind aber abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Ein Antrag vermag daher nicht auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet zu sein (vgl. - Rn. 15). Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. - Rn. 33; - 4 AZR 371/10 - Rn. 10, aaO). Namentlich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines (gegnerischen) Verhaltens kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. - Rn. 10, aaO; - Rn. 13; - V ZR 296/13 - Rn. 7; Musielak/Voit/Foerste 22. Aufl. ZPO § 256 Rn. 2; BeckOK ZPO/Bacher Stand ZPO § 256 Rn. 3). Gleiches gilt für die Unwirksamkeit oder Wirksamkeit der Rechtshandlung einer Partei ( - Rn. 10, aaO; - zu I 1 der Gründe, BGHZ 37, 331; krit. MüKoZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. ZPO § 256 Rn. 27).
742. Hieran gemessen zielt der (Wider-)Feststellungsantrag nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sondern ausschließlich auf die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Beklagten.
75a) Die Beklagte, die sich einer näheren Begründung der Widerklage im Allgemeinen sowie dieses Antrags im Speziellen enthalten hat, will - soweit aus ihrem Vorbringen erkennbar - mit dem Antrag allein die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens feststellen lassen; konkret, dass die Vergütung, die sie monatlich an den Kläger zahlt, zutreffend - mithin rechtmäßig - ist. Sie hat ausdrücklich auf die Richtigkeit der im Widerklageantrag bezeichneten Entgeltstufe und die Rechtmäßigkeit der von ihr gebildeten Vergleichsgruppe abgestellt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die strafrechtlichen Risiken bei einer zu hoch bemessenen Vergütung des Klägers als Betriebsratsmitglied betont. Diese werden vom Senat nicht verkannt, bilden aber keine die zivilprozessualen Grundsätze durchbrechenden Umstände. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der Prozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte für Arbeitssachen. Auch wäre es verfehlt, das prozessrechtliche Institut der Feststellungsklage aus materiell-rechtlichen Erwägungen über den gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus auszudehnen (ebenso - zu 1 der Gründe).
76b) Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, sie habe den Feststellungswiderantrag ebenfalls vor dem Hintergrund der Höhe der Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gestellt, gilt das zum Klageantrag zu 2. Ausgeführte entsprechend.
77D. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 41 % und die Beklagte zu 59 % zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der der Kostenentscheidung zugrunde zu legende Streitwert beträgt 196.433,12 Euro. Er setzt sich zusammen aus der Summe der mit dem Klageantrag zu 1. und dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsbeträge (29.268,33 Euro und 5.344,79 Euro) sowie jeweils - in Anlehnung an den Rechtsgedanken von § 42 Abs. 2 GKG - 80.910,00 Euro für den Feststellungsantrag zu 2. und den Widerfeststellungsantrag zu 2.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR159.24.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-96229