Instanzenzug: Az: XI ZB 2/24 Beschlussvorgehend Az: XI ZB 2/24 Beschlussvorgehend Hanseatisches Az: 14 Kap 10/16vorgehend Az: 310 OH 3/16 Vorlagebeschluss
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 auf 391.221,80 € festgesetzt und dem Beigetretenen zu 10 hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 bis 6 und 9 einen Kostenanteil von 10,42% zugewiesen.
2Mit Gegenvorstellung vom wird geltend gemacht, dass die vom Beigetretenen zu 10 im ausgesetzten Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Hamburg (310 O 39/17) beantragte Zahlung in Höhe von 19.552,22 € bei der Bemessung des Streitwerts und der Kostenquoten fehlerhaft mit 40.800 € berücksichtigt worden sei. Der Streitwert und die Kostenquoten seien entsprechend zu berichtigen.
II.
31. Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 wie tenoriert ab. Der Gegenstandswert ist zu reduzieren, da für den Beigeladenen zu 10 ein Wert von insgesamt 20.552,22 € und nicht von 40.800 € zu berücksichtigen ist. Der Betrag von 20.552,22 € ergibt sich aus der Summe des Werts der Klageanträge (Zahlungsantrag: 19.552,22 €, Feststellungsantrag: 1.000 €), die der Beigetretene zu 10 im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Hamburg verfolgt.
42. Eine Änderung des (für die Gerichtskosten maßgeblichen) Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da der Senat die in dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Verfahren (310 O 39/17) insgesamt geltend gemachten Anträge bei der Festsetzung des Streitwerts zutreffend berücksichtigt hat.
53. Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom kann infolge einer Streitwertänderung in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht nachträglich geändert werden (vgl. , juris Rn. 15 ff.). Ein isoliertes Kostenrechtsmittel sieht das hier in der bis zum geltenden Fassung anzuwendende Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht vor.
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg
Sturm Ettl
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240625BXIZB2.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-96174