Instanzenzug: Az: X ZB 1/25 Beschlussvorgehend LG Chemnitz Az: 3 S 158/24vorgehend AG Döbeln Az: 4 C 749/21
Gründe
1I. Der als Gegenvorstellung und Wiedereinsetzungsantrag überschriebene Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge auszulegen, da der Kläger unter Verweis auf Art. 103 Abs. 1 GG inhaltlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die Fortsetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens anstrebt.
2Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
3Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang auch die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO von der Partei selbst erhoben werden ( Rn. 2; Beschluss vom - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3).
4II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
5Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden. Derartige Verstöße hat der Kläger nicht dargetan; sie liegen auch ersichtlich nicht vor.
6Der Senat hat die Ausführungen des Klägers, insbesondere auch in den Schreiben vom 10. und zur Kenntnis genommen und diese lediglich einer von der Rechtsauffassung des Klägers abweichenden Würdigung zugeführt. Das Schreiben vom , das bei Beschlussfassung noch nicht vorlag, enthält lediglich eine Sachstandsanfrage.
7Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170625BXZB1.25.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-96171