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FG Münster 02.04.2025 14 K 654/23 E, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes

Der Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann durch ein Gutachten geführt werden, das der Anlage 2 zu § 12 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV entspricht und das eine wirtschaftliche Abnutzung belegt. Der Gutachter muss das Haus aber besichtigt haben.

[i]Gutachter wandte das Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer anDer Kläger erwarb im Jahr 2020 ein vermietetes Gebäude und machte eine Restnutzungsdauer von 23 Jahren geltend, mithin eine AfA von 4,35 %. Als Nachweis legte er ein Gutachten eines Sachverständigen vor, das auf dem „Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäude bei Modernisierungen“ gemäß Anlage 2 zu § 12 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV beruhte. Der Gutachter ging von einem wirtschaftlichen Verbrauch aus. Er war ein von der IHK geprüfter und zertifizierter Sachkundiger für Bauschäden und Baufehler sowie ein vom TÜV geprüfter und zertifizierter Sachkundiger für Schimmel...

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Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes

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