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Anwendung von § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG bei der sog. „Bauträgerproblematik“
Im Mittelpunkt der Entscheidung des FG Nürnberg stand die Frage, ob eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2012 und 2013 gegen den Kläger, als Gesamtrechtsnachfolger eines Handwerkers, rechtmäßig war. Der Senat musste dabei in seiner Entscheidung insbesondere die Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG, die damit einhergehende Verbindung mit der Rechtsprechung des BFH zur sogenannten „Bauträgerproblematik“ () sowie den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 176 AO berücksichtigen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist zulässig, wenn der Leistungsempfänger irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass er nach § 13b UStG Steuerschuldner ist, und die tatsächlich gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nachträglich an den leistenden Unternehmer gezahlt wurde. Bei erhaltenen Abschlagszahlungen ist für die zeitliche Zuordnung der Leistungserbringung nicht der Zeitpunkt der Abnahme, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG maßgeblich. Ein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO ist in diesen Konstellationen aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausgeschlossen, sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Berichtigung vorliegen. Die Änderung der ...