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Datenschutz | Speicherfrist für Informationen
Wirtschaftsauskunfteien dürfen Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist.
Der EuGH hat bislang nur zu den im Insolvenzregister veröffentlichten Informationen über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden. Das OLG Köln sieht im Verhältnis zum öffentlichen Schuldnerverzeichnis keinen Unterschied und untersagt der Auskunftei deshalb, die aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis stammenden Informationen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit des eingetragenen Schuldners für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer im öffentlichen Register hinausgeht....