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Einkommensteuer | Rückstellung für die Wartung von Zügen
Ein Eisenbahnunternehmen darf eine Rückstellung für die Wartung von Zügen erst dann bilden, wenn die zulässige Betriebszeit abgelaufen bzw. zulässige Laufleistung absolviert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn neben der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Wartung auch eine entsprechende zivilrechtliche Wartungspflicht besteht, weil das Eisenbahnunternehmen die Züge geleast hat und sich gegenüber dem Leasinggeber zur Wartung verpflichtet hat.
Die Klägerin war ein Eisenbahnunternehmen, das die Fahrzeuge geleast und sich im Leasingvertrag zur Wartung nach den Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verpflichtet hatte. Nach der EBO ist bei Triebfahrzeugen eine sogenannte Revision bei Erreichen einer Laufleistung von 1,92 Mio. km erforderlich; für Hau...