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Abgabenordnung | Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Richtsatzsammlung
Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen für die amtliche Richtsatzsammlung. Soweit sich ein solcher Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des jeweiligen Bundeslandes ergeben könnte, wird der Anspruch jedenfalls durch § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG ausgeschlossen; danach ist die Vertraulichkeit der Sitzung zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde.
[i]Auskunft auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Mecklenburg-VorpommernDer Kläger beantragte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern eine Auskunft zur Richtsatzsammlung. So wollte er wissen, bei wie vielen Betrieben in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum 2016 bis 2020 eine Außenprüfung mit dem Ziel, die Prüfungsdaten in die Richtsatzsammlung einfließen zu lassen, durchgeführt wurde. Außerdem wollte er wissen, nach w...