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BGH Beschluss v. - VII ZR 209/22

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 6 U 196/14vorgehend Az: 418 HKO 135/12

Gründe

1Das Verfahren ist jedenfalls seit der - dem Senat erst mit Schreiben vom zur Kenntnis gebrachten - Löschung der Komplementärgesellschaft der Beklagten im Handelsregister nach § 241 ZPO unterbrochen.

2Die Beklagte hat ihre Parteifähigkeit nicht durch die Löschung im Handelsregister verloren. Die Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zwar zur Folge, dass diese Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Eine Personenhandelsgesellschaft als juristische Person bleibt aber trotz der Löschung parteifähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist (vgl. , NJW-RR 1986, 394, juris Rn. 8 zur Genossenschaft, Urteil vom - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660, juris Rn. 11, Beschluss vom - VII ZB 53/13 Rn. 19, BauR 2015, 1526 = NZBau 2015, 694 zur GmbH). Dies ist aufgrund des der Beklagten zustehenden auflösend bedingten Kostenerstattungsanspruchs - wie die Klägerin zutreffend geltend macht - der Fall, da die Beklagte mit ihrer gegen die Verurteilung durch das Landgericht gerichteten Berufung Erfolg hatte und mit dem Berufungsurteil eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten vorliegt.

3Der Rechtsstreit ist aber wegen Prozessunfähigkeit der Beklagten gemäß § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen, da sie jedenfalls infolge der Amtslöschung ihrer Komplementärgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Die Löschung der Komplementärgesellschaft führt - unabhängig davon, dass einer Vollbeendigung dieser Gesellschaft ihre Beteiligung an der Beklagten entgegensteht - dazu, dass der bisherige organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert (, NJW-RR 1994, 542, juris Rn. 8). Ist die Komplementärgesellschaft damit nicht mehr handlungsfähig, gilt dies auch für die Beklagte (vgl. Rn. 21, BauR 2019, 1012). Nachdem die Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist, kommt § 246 ZPO nicht zur Anwendung.

4Die Unterbrechung des Rechtsstreits führt nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses vom , mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen worden ist. Gerichtliche Entscheidungen, die trotz Unterbrechung oder Aussetzung ergehen, können lediglich mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. Rn. 28, MDR 2024, 795 m.w.N.). Da ein Rechtsbehelf gegen den Zulassungsbeschluss nicht vorgesehen ist, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 8 Satz 1 ZPO in das Revisions-verfahren übergeleitet worden, das nunmehr unterbrochen ist.

Pamp                         Jurgeleit                         Sacher

                Borris                         Hannamann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZR209.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-95881