1. Bei zur Einkommensteuer zusammenzuveranlagenden Eheleuten ist in der Regel davon auszugehen, daß sie sich mit der Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung gegenseitig zur Vornahme der im Besteuerungsverfahren erforderlichen Handlungen bevollmächtigen. Es genügt daher, wenn ihnen nur eine Ausfertigung des Steuerbescheids zugestellt wird.
2. Nach dem vor Inkrafttreten der FGO geltenden Recht war eine Berufung nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn der Einspruch verspätet und daher unzulässig war.
3. Auch wenn das FA auf einen (unzulässigen) Einspruch sachlich entschieden hat, kann das FG den Einspruch noch als unzulässig verwerfen.
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Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 839 BFHE S. 171 Nr. 100, JAAAA-98628
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