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Einkommensteuer; | Honorar für ein Rundfunk-Essay (§ 3 EStG)
Das Verfassen und der Vortrag eines Rundfunk-Essays sind mit den in § 3 Nr.26 EStG aufgeführten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher nicht vergleichbar (). Nach Auffassung des Senats reicht die Vergleichbarkeit der sozialen Ergebnisse der Tätigkeit nicht aus, um die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.26 EStG in der vor 1990 geltenden Fassung zu erfüllen. Gemeinsamer Nenner der im Gesetz genannten Tätigkeit sei die pädagogische Ausrichtung. Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher hätten miteinander gemeinsam, daß sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluß nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern.