1. Wird über das Vermögen eines Grundstückserwerbers innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerb das Konkursverfahren eröffnet, so wird bei späterer Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Konkursverwalter durch die Eröffnung des Konkursverfahrens selbst der Nachversteuerungstatbestand des § 5 des Niedersächsischen GrESWG nicht verwirklicht.
2. Die Annahme, die durch die Weiterveräußerung durch den Konkursverwalter ausgelöste Nachsteuer für den Erwerb des Grundstücks durch den Gemeinschuldner sei eine Masseforderung, ist ernstlich zweifelhaft.
3. Bestreitet der Konkursverwalter gegenüber einem an ihn gerichteten Steuerbescheid nicht die Höhe der Steuerforderung, sondern nur ihre Eigenschaft als Masseforderung, so muß er den Steuerbescheid mit dem Antrag anfechten, diesen Bescheid aufzuheben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 830 BFHE S. 140 Nr. 100, VAAAA-98624
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