1. Auf Hinweisgeber ("Whistle-Blower") im Kleinbetrieb finden bei internen Hinweisen die Regelungen der Richtlinie EU/2019/1937 keine Anwendung, so dass bei einer ordentlichen Kündigung vor Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes, aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie eine Umkehr der Beweislast im Falle behaupteter Maßregelung auch nicht über eine richtlinienkonforme Auslegung des § 612a BGB unter Berücksichtigung des Art. 21 Abs. 5 Richtlinie EU/2019/1937 begründbar ist. Die Beweislast für eine behauptete Maßregelung im Falle einer Kündigung im Kleinbetrieb verbleibt damit beim die Kündigung angreifenden Kläger.
2. Ist zwischen den Parteien umstritten und wird von der Auskunft verlangenden Partei gerade zu den wesentlichen Streitpunkten nicht konkretisiert, was unter der "Datenverarbeitungsanlage" des Unternehmens zu verstehen ist, mangelt es an der Bestimmtheit eines Klageantrages, mit dem Auskunft verlangt wird über alle betriebsinternen Daten und Dokumente, die von dieser "Datenverarbeitungsanlage" auf private Geräte heruntergeladen bzw. kopiert worden sind.
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LAG Düsseldorf, Urteil v. 18.04.2023 - 3 Sa 377/22