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StuB Nr. 15 vom Seite 592
Neues zum Abzug von Umzugskosten
Ein Abzug von Umzugskosten ist nur dann zulässig, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Gründe eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. weitergehend H 9.9 LStH „Berufliche Veranlassung“). Nach Auffassung des BFH scheidet ein Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten aus, wenn der Umzug erfolgt, um in der neuen Wohnung erstmals Arbeitszimmer einrichten zu können (vgl. , NWB LAAAJ-89819, BFH/NV 2025 S. 754; vgl. Foerster, StuB 2025 S. 503, NWB NAAAJ-94249).