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BFH | Zum „Bondstripping“ durch eine luxemburgische SICAV mit einer KGaA als Gesellschafterin
Der Kläger ist im Inland ansässig und alleiniger Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH. Diese GmbH war Komplementärin und der Kläger zunächst alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co. KG mit der Verwaltung eigenen Vermögens als UnternehmensgegenS. 516stand. Gemeinsam errichteten sie die B KGaA und einen Spezial-Investmentfonds als SICAV in der Rechtsform einer Société Anonyme (SA) mit Sitz in Luxemburg (C SICAV). Deren sämtliche Aktien erwarb die B KGaA. Die C SICAV verfügte über kein festes Grundkapital – das Kapital war variabel und entsprach also dem jeweiligen Nettovermögen. Als SICAV war die SA in Luxemburg von der Ertragsteuer befreit, sie unterlag nur der pauschalen sog. Abonnementsteuer. Über diese wirtschaftlich weitgehend funktionslose luxemburgische Gesellschaft ...