Vereinsrecht
12. Aufl. 2025
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B. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit/nichtrechtsfähiger Verein
I. Einführung
942Bei Vereinsgründungen, aber auch bei Vereinen, die bereits längere Zeit ohne Eintragung in das Vereinsregister existieren, stellt sich die Frage, welche wesentlichen Unterschiede zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein mit „ideeller“ Zweckbestimmung – einem „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ – bestehen und ob es sinnvoll/notwendig ist, ggf. einen „e. V.“ zu gründen bzw. den Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Die folgenden Ausführungen sollen helfen, diese Entscheidung zu erleichtern.
943Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgsetz – MoPeG) v. , das am / in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber der Rechtsprechungspraxis zum „nichtrechtsfähigen Verein“ Rechnung getragen. Abgesehen davon, dass der Begriff „nichtrechtsfähiger Verein“ aufgegeben und durch „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt worden ist, ist in § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB jetzt ausdrücklich bestimmt, dass die §§ 24–53 BGB für den „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ – den früheren „nichtrechtsfähigen Verein“ – entsprechend anzuwenden si...