Korrespondenz zwischen Umsatz- und Vorsteuerberichtigung bei
Insolvenzanfechtung
Leitsatz
Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner für an diesen ausgeführte
Leistungen vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die
Insolvenzmasse zurück, hat die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UStG angeordnete Berichtigung des Steuerbetrags
wegen nachträglich eingetretener Uneinbringlichkeit der infolge der Anfechtung wiederaufgelebten Forderungen nach dem ebenfalls
von der Rechtsfolgenverweisung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG umfassten § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG eine korrespondierende
Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger zur Folge.
Der für das Wiederaufleben der Forderung erforderlichen Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch Rückzahlung zur Insolvenzmasse
steht nicht entgegen, dass die Zahlung entsprechend der Anweisung des Insolvenzverwalters auf ein nicht in die Masse fallendes
Sonderkonto seines Prozessbevollmächtigten erfolgt ist.
Der Vorsteuerberichtigungsanspruch aufgrund einer anfechtungsbedingten Rückgewähr von Entgelten ist eine Masseverbindlichkeit.
Fundstelle(n): UAAAJ-95664
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 01.07.2024 - 5 K 2267/20 U