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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 5 K 2267/20 U

Gesetze: UStG § 17 Abs. 1 Satz 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1

Korrespondenz zwischen Umsatz- und Vorsteuerberichtigung bei Insolvenzanfechtung

Leitsatz

  1. Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner für an diesen ausgeführte Leistungen vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UStG angeordnete Berichtigung des Steuerbetrags wegen nachträglich eingetretener Uneinbringlichkeit der infolge der Anfechtung wiederaufgelebten Forderungen nach dem ebenfalls von der Rechtsfolgenverweisung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG umfassten § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG eine korrespondierende Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger zur Folge.

  2. Der für das Wiederaufleben der Forderung erforderlichen Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch Rückzahlung zur Insolvenzmasse steht nicht entgegen, dass die Zahlung entsprechend der Anweisung des Insolvenzverwalters auf ein nicht in die Masse fallendes Sonderkonto seines Prozessbevollmächtigten erfolgt ist.

  3. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch aufgrund einer anfechtungsbedingten Rückgewähr von Entgelten ist eine Masseverbindlichkeit.

Fundstelle(n):
UAAAJ-95664

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 01.07.2024 - 5 K 2267/20 U

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