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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 86/22

Gesetze: AO § 130 Abs. 3; AO § 39; AO § 42; KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 10

Wertpapierleihe über den Dividendenstichtag als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO), Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO bei Änderung einer Anrechnungsverfügung nach §§ 130, 131 AO (Kapitalertragsteuer)

Leitsatz

  1. Bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 der Abgabenordnung (AO) ist zu untersuchen, wem die wesentlichen mit dem Vollrecht an Aktien verbundenen Rechte objektiv und in tatsächlicher Hinsicht zustehen; nicht relevant ist, ob der Inhaber dieser Rechte sie subjektiv auch wahrnehmen möchte (Anschluss an ).

  2. 2. Die wiederholte, kurzfristige Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag im Rahmen eines Wertpapierdarlehens, bei dem der Darlehensnehmer als Dividendenempfänger durch die Kombination der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG mit der an den Darlehensgeber zu leistenden Kompensationszahlung einen Steuervorteil erlangt, ohne dass die gewählte Gestaltung einen über diesen Vorteil hinausgehenden, eigenen wirtschaftlichen Zweck aufweist oder für sie ein außersteuerlicher Grund besteht, stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dar.

  3. 3. Aus einer spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsvorschrift (hier: § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) lässt sich nicht im Wege eines Umkehrschlusses die Folgerung ziehen, dass eine von ihr (nach späterer Änderung und Erweiterung des Geltungsbereiches der Missbrauchsvermeidungsvorschrift) erfasste Sachverhaltskonstellation vor dem Inkrafttreten (bzw. der Änderung und Erweiterung) den Tatbestand der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO nicht erfüllen kann.

  4. 4. § 130 Abs. 3 AO ist als Bearbeitungsfrist zu verstehen. Bei Annahme einer Entscheidungsfrist geht der mit § 130 Abs. 3 AO bezweckte Vertrauensschutz verloren, da der Fristbeginn zu weit nach hinten gerückt würde. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem die Behörde alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände kennt, die für die Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des jeweiligen Verwaltungsaktes erforderlich sind.

Fundstelle(n):
AAAAJ-95662

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 24.04.2025 - 6 K 86/22

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