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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1088/23

Gesetze: § 4 Abs. 2 EStG; § 5 Abs. 1 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 13b UStG; § 129 AO; § 173 AO; § 173a AO; § 174 AO

Bilanzberichtigung nach Bestandskraft: Keine Änderung nach §129 AO bei fehlerhaftem Bilanzansatz einer Umsatzsteuerverbindlichkeit

Leitsatz

1. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist ausgeschlossen, wenn die darauf beruhende Veranlagung bereits bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift der AO eingreift; § 129 AO zählt nicht zu diesen Änderungsvorschriften.

2. § 129 AO erlaubt ausschließlich die Berichtigung offenbarer oder mechanischer Fehler im Verwaltungsakt selbst, bietet aber keine Grundlage, um bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide wegen bilanzieller Unrichtigkeiten nachträglich zu ändern.

Fundstelle(n):
LAAAJ-95654

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.04.2025 - 3 K 1088/23

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