Bilanzberichtigung nach Bestandskraft: Keine Änderung nach §129 AO bei fehlerhaftem Bilanzansatz einer Umsatzsteuerverbindlichkeit
Leitsatz
1. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist ausgeschlossen, wenn die darauf beruhende Veranlagung bereits
bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift der AO eingreift; § 129 AO zählt nicht zu diesen Änderungsvorschriften.
2. § 129 AO erlaubt ausschließlich die Berichtigung offenbarer oder mechanischer Fehler im Verwaltungsakt selbst, bietet
aber keine Grundlage, um bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide wegen bilanzieller Unrichtigkeiten nachträglich
zu ändern.
Fundstelle(n): LAAAJ-95654
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.04.2025 - 3 K 1088/23