Eine inländische Familienkasse, die für einen bei ihr gestellten Kindergeldantrag die deutschen Rechtsvorschriften für nachrangig
anwendbar hält, ist nach Art. 60 der VO Nr. 987/2009 nicht nur dann verpflichtet, das volle nach deutschen Rechtsvorschriften
vorgesehene Kindergeld zu zahlen, wenn der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats, an den der Antrag weitergeleitet
wurde, im Koordinierungsverfahren nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang Stellung nimmt, sondern auch dann,
wenn die inländische Familienkasse das in Art. 60 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren nicht einhält.
Fundstelle(n): BAAAJ-95653
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.05.2025 - 2 K 1931/23