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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1103/23 VE

Gesetze: EnergieStG § 2 Abs. 4; EnergieStG § 4; EnergieStG § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; EnergieStG § 8 Abs. 1 Satz 2; EnergieStG § 24 Abs. 1 Satz 2; EnergieStG § 24 Abs. 2 Satz 2; EnergieStG § 24 Abs. 4; EnergieStG § 25 Abs. 1 Satz 1; EnergieStV § 44; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b

Energiesteuer: Entnahme von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager – Steuerfreie Verwendung ohne Verfahren der Steuerbefreiung – Beförderung ohne vereinfachtes Begleitdokument

Leitsatz

  1. Werden aus dem Steuerlager entnommene Energieerzeugnisse ohne ein Verfahren der Steuerbefreiung und unter Beförderung ohne vereinfachtes Begleitdokument nach § 44 EnergieStV zu anderen Zwecken als Kraft- oder Heizstoff verwendet, ist die Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG unter Beachtung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gleichwohl zu gewähren.

  2. Das EnergieStG und das zugrunde liegende Unionsrecht sehen keine Besteuerungspflicht für die gewerbliche nichtenergetische Verwendung eines Energieerzeugnisses vor.

Fundstelle(n):
AAAAJ-95649

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 03.06.2025 - 4 K 1103/23 VE

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