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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 1957/23 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; EStG § 70 Abs. 2; AO § 88; AO § 173 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1

Kindergeld: Berufsbegleitend durchgeführtes Teilzeitstudium – Ausschluss der Änderung wegen neuer Tatsachen nach Treu und Glauben – Verletzung der Ermittlungspflicht

Leitsatz

  1. Wird der Kindergeldkasse erst nach der bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bekannt, dass das zu berücksichtigende Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung statt des angekündigten Vollzeitstudiums ein berufsbegleitend durchgeführtes Teilzeitstudium aufgenommen hat, ist gleichwohl eine Änderung dieser Festsetzung wegen neuer Tatsachen nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Behörde die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre.

  2. Die einen Monat nach Aufnahme des Studiums und der Festsetzung des Kindergeldes erfolgte Mitteilung, dass die ursprünglich übergangsweise ausgeübte Erwerbstätigkeit nunmehr mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 23,1 Stunden (statt vormals 19,25 Stunden) weitergeführt werde, begründet einen für die Verneinung der Änderungsbefugnis hinreichenden Anlass zur Überprüfung der Kindergeldfestsetzung.

Fundstelle(n):
GAAAJ-95647

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.03.2024 - 15 K 1957/23 Kg

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