Kindergeld: Berufsbegleitend durchgeführtes Teilzeitstudium
– Ausschluss der Änderung wegen neuer Tatsachen nach Treu und
Glauben – Verletzung der Ermittlungspflicht
Leitsatz
Wird der Kindergeldkasse erst nach der bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bekannt, dass das zu berücksichtigende Kind
nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung statt des angekündigten Vollzeitstudiums ein berufsbegleitend durchgeführtes
Teilzeitstudium aufgenommen hat, ist gleichwohl eine Änderung dieser Festsetzung wegen neuer Tatsachen nach Treu und Glauben
ausgeschlossen, wenn der Behörde die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht
nicht verborgen geblieben wäre.
Die einen Monat nach Aufnahme des Studiums und der Festsetzung des Kindergeldes erfolgte Mitteilung, dass die ursprünglich
übergangsweise ausgeübte Erwerbstätigkeit nunmehr mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 23,1 Stunden (statt
vormals 19,25 Stunden) weitergeführt werde, begründet einen für die Verneinung der Änderungsbefugnis hinreichenden Anlass
zur Überprüfung der Kindergeldfestsetzung.
Fundstelle(n): GAAAJ-95647
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.03.2024 - 15 K 1957/23 Kg