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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 11 V 2128/24 A (BG)

Gesetze: BewG § 247 Abs. 1 Satz 1; BewG § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; BewG § 247 Abs. 3; ImmoWertV 2022 § 3 Abs. 5; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; AO § 162

Grundsteuerwert für unbebautes Land im Landschaftsschutzgebiet: Anwendbarkeit des Bodenrichtwerts für baureifes Land – Berücksichtigung eines abweichenden Entwicklungszustandes

Leitsatz

  1. Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für als Gartenfläche eines Hauses genutztes Land im Landschaftsschutzgebiet muss aufgrund der fehlenden Bebaubarkeit der abweichende Entwicklungszustand als sonstige Fläche i.S.d. § 3 Abs. 5 ImmoWertV berücksichtigt werden.

  2. Der in der Richtwertzone angesetzte Bodenrichtwert für baureifes Land kann der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden.

  3. Für Zwecke der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung kann der Grundsteuerwert mit dem Dreifachen des Bodenrichtwerts für land- und forstwirtschaftliche Flächen geschätzt werden.

  4. Bei der Ableitung eines Bodenrichtwerts aus den Werten vergleichbarer Flächen gemäß § 247 Abs. 3 BewG muss das FA die individuellen Besonderheiten des Grundstücks nachvollziehbar berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 7 Nr. 35
RAAAJ-95639

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 09.01.2025 - 11 V 2128/24 A (BG)

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