Nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 15b EStG:
Steuerstundungsmodell – Verzicht auf Werbung mit Steuervorteilen –
Hinweis auf das Verlustausgleichsverbot – Ausrichtung auf die Erzielung
negativer Einkünfte
Leitsatz
Die Feststellung nicht ausgleichsfähiger Verluste aus einem Steuerstundungsmodell, mittels dessen auf der Grundlage eines
vorgefertigten Konzepts in der Investitions- und Bewirtschaftungsphase konzeptionell negative Einkünfte erzielt werden sollen,
wird weder durch den Verzicht auf die Werbung von Anlegern mit der Erzielung steuerlicher Verluste noch durch den Hinweis
auf das Verlustausgleichsverbot des § 15b EStG ausgeschlossen.
Ein Steuerstundungsmodell erfordert keine Ausrichtung auf die Erzielung negativer Einkünfte in der Gestalt, dass der wirtschaftliche
Erfolg des Konzepts erst durch Steuervorteile aufgrund der Verlustnutzung erreicht werden kann (Abgrenzung zum , BStBl 2019 II S. 513).
Für die Qualifikation eines Steuerstundungsmodells ist unerheblich, ob die daran beteiligten Personen einen verhältnismäßig
geringen Kapitalanteil (hier: 25.000 €) investiert haben, der gegen das Motiv der steuerlichen Verlustnutzung sprechen könnte.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2025 S. 6 Nr. 18 DStRE 2025 S. 641 Nr. 11 GStB 2025 S. 155 Nr. 5 GStB 2025 S. 155 Nr. 5 HAAAJ-95638
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 15.11.2024 - 10 K 1055/20 F