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BFH Urteil v. - III R 112/69 BStBl 1970 II S. 779

Leitsatz

1. Vorausgezahlte Prämien auf Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugversicherung sind als aktive Wirtschaftsgüter bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens anzusetzen.

2. Der in der Ertragsteuerbilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzte Betrag für vorausbezahlte Kraftfahrzeugsteuer stellt dagegen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens kein aktives Wirtschaftsgut dar.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 779
BFHE S. 110 Nr. 100,
HAAAA-98607

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BFH, Urteil v. 10.07.1970 - III R 112/69

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