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Erbschaftsteuer | Disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaft
Der BFH hat ernstliche Zweifel, ob disquotale Einlagen in eine Kapitalgesellschaft der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 8 ErbStG unterliegen, wenn die Gesellschafter beschlossen haben, dass die Einlagen personenbezogen zugeordnet werden und wenn im Jahresabschluss die in die Kapitalrücklage eingestellten Beträge den Gesellschaftern individuell und der Höhe nach einzeln zugewiesen werden. Die disquotale Einlage ist dann möglicherweise nicht geeignet, zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter zu führen.
[i]Einzelne GmbH-Gesellschafter leisteten disquotale EinlagenAn der X-GmbH waren die fünf Gesellschafter A, B, C, D und E zu jeweils 20 % beteiligt. Sie vereinbarten in der Satzung, dass sich die Gewinnverteilung nicht nach der Beteiligungsquote, sondern nach der Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags (z. B. Darlehensgewährung) des einzel...