Anhang I
Anhang I der Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
Der einleitende Teil und Unterabschnitt A Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„A.Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis F muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS:
die folgenden Informationen melden:
Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER ist, und die Information, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;
bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach den Abschnitten V, VI und VII festgestellt wird, dass er eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und (sofern vorhanden) weitere(r) Ansässigkeitsstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS und Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGEN PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, und ob jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;
ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen KONTOINHABER;
Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und ob es sich bei dem Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;“
Unterabschnitt A Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6.bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,“
Folgende Nummer wird eingefügt:
„6a.bei EIGENKAPITALBETEILIGUNGEN an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON ein ANTEILSEIGNER ist, und“
Unterabschnitt C erhält folgende Fassung:
„C.Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um in Bezug auf BESTEHENDE KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs zu beschaffen, das auf das Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bereits BESTEHENDE KONTO gemäß den inländischen VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE zu aktualisieren.“
Folgender Unterabschnitt wird angefügt:
„F.Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 5 Buchstabe b und sofern das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anderweitig entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines FINANZVERMÖGENS nicht gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung dieses FINANZVERMÖGENS vom MELDENDEN FINANZINSTITUT nach Artikel 8ad gemeldet werden.“
Abschnitt VI Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE erhobenen und gepflegten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen. Ist das MELDENDE FINANZINSTITUT rechtlich nicht verpflichtet, die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE im Einklang mit den Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden, wendet es zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.“
In Abschnitt VII wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
„Aa.Vorübergehendes Fehlen einer Selbstauskunft: In Ausnahmefällen, in denen ein MELDENDES FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft für ein NEUKONTO nicht rechtzeitig erhalten kann, wendet das MELDENDE FINANZINSTITUT, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Berichtszeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für bereits BESTEHENDE KONTEN an, bis diese Selbstauskunft erlangt und validiert ist.“
Abschnitt VIII wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt A Nummern 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„5.Der Ausdruck „EINLAGENINSTITUT“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der
im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
E-GELD oder DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten seiner Kunden hält.
6.Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,
der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder in dessen Namen ausübt:
Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate usw.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,
individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter, oder
dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.
Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii schließt der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die TAUSCHGESCHÄFTE für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 8 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.
Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist.
7.Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.“
In Unterabschnitt A werden folgende Nummern angefügt:
„9.Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet der Ausdruck „ELEKTRONISCHES GELD“ oder „E-GELD“ jedes Produkt, das
eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT-WÄHRUNG ist,
gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-WÄHRUNG lautet,
von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-WÄHRUNG jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
Der Ausdruck „ELEKTRONISCHES GELD“ oder „E-GELD“ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
10.Der Ausdruck „FIAT-WÄHRUNG“ bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten ZENTRALBANK oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschließlich Bankreserven und DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (ELEKTRONISCHES GELD).
11.Der Ausdruck „DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG“ bedeutet jede digitale FIAT-WÄHRUNG, die von einer ZENTRALBANK oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
12.Der Ausdruck „KRYPTOWERT“ bedeutet Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
13.Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGER KRYPTOWERT“ bedeutet jegliche KRYPTOWERTE außer DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN, ELEKTRONISCHEM GELD oder jegliche KRYPTOWERTE, für die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.
14.Der Ausdruck „TAUSCHGESCHÄFT“ bedeutet jeglichen
Tausch zwischen MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN und FIAT-WÄHRUNGEN, und
Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTEN.“
Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine ZENTRALBANK, außer
bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHRINSTITUTS oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen, oder
bei der Führung DIGITALER ZENTRALBANKWÄHRUNGEN für KONTOINHABER, bei denen es sich nicht um FINANZINSTITUTE, STAATLICHE RECHTSTRÄGER, INTERNATIONALE ORGANISATIONEN oder ZENTRALBANKEN handelt;“
Unterabschnitt C Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2.Der Ausdruck „EINLAGENKONTO“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem EINLAGENINSTITUT geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch
Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,
ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E-GELD repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und
ein Konto, auf dem eine oder mehrere DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten eines Kunden gehalten werden.“
Unterabschnitt C Nummern 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
„9.Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO“ bedeutet
ein FINANZKONTO, das von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zum oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 [1] vorgenommenen Änderungen der vorliegenden Richtlinie als FINANZKONTO behandelt wird, zum 31. Dezember 2025 geführt wird,
jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS, wenn
der KONTOINHABER auch Inhaber eines FINANZKONTOS bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT (oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Mitgliedstaat wie das MELDENDE FINANZINSTITUT) ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,
das MELDENDE FINANZINSTITUT (und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Mitgliedstaat wie das MELDENDE FINANZINSTITUT) diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt,
das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE verlässt, die für das in Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und
die Eröffnung des FINANZKONTOS – außer für die Zwecke dieser Richtlinie – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert.
10.Der Ausdruck „NEUKONTO“ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das am oder nach dem , oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 vorgenommenen Änderungen dieser Richtlinie als FINANZKONTO behandelt wird, am oder nach dem eröffnet wurde.“
In Unterabschnitt C Nummer 17 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe e wird folgende Ziffer angefügt:
„v)einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:
Das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll;
alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das MELDENDE FINANZINSTITUT eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält;
das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt;
jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben; und
das Konto wurde vor nicht mehr als 12 Monaten eingerichtet.“
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
„ea)ein EINLAGENKONTO, das sämtliches ELEKTRONISCHE GELD repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Berichtszeitraum 10 000 USD übersteigt;“
Unterabschnitt D Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2.Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGE PERSON“ bedeutet eine PERSON EINES MITGLIEDSTAATS, jedoch nicht
einen RECHTSTRÄGER, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
einen RECHTSTRÄGER, der ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS nach Ziffer i ist,
einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER,
eine INTERNATIONALE ORGANISATION,
eine ZENTRALBANK oder
ein FINANZINSTITUT.“
In Unterabschnitt E wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7.Der Ausdruck „IDENTIFIZIERUNGSDIENST“ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die Union einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines KONTOINHABERS oder einer BEHERRSCHENDEN PERSON unentgeltlich zur Verfügung stellt.“
In Abschnitt IX wird folgender Absatz angefügt:
„Zum Erreichen der Zwecke dieser Richtlinie bleiben die in Unterabschnitt 1 Nummer 2 genannten Aufzeichnungen nicht länger als erforderlich, jedoch nicht weniger als fünf Jahre verfügbar.“
Der folgende Abschnitt wird angefügt:
„Abschnitt XI
Übergangsmaßnahmen
Ungeachtet Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Unterabschnitt A Nummer 6a müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird, ab dem und für einen Berichtszeitraum, der mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum endet, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar sind.“
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAJ-95575
1Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl L, 2023/2226, , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).