Artikel 1
Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“
Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absätze 1 und 3a sowie Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Nummer.“
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Artikel, Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Anhang IV hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 25 Absätze 3 und 4 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I, V oder VI hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ac und Anhang V hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang V hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ad und Anhang VI hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang VI hat.“
Nummer 14 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)sie bzw. es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Rechtsraum nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, oder auf die Frage, ob eine natürliche Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, und“
Folgende Nummern werden angefügt:
„28.„Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden“ Dividenden oder sonstige im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen als Dividenden behandelte Einkünfte, die auf ein anderes Konto als ein VERWAHRKONTO im Sinne von Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 3 eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden;
29.„Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind“ VERSICHERUNGSVERTRÄGE mit Ausnahme von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN, die gemäß Anhang I Abschnitt I meldepflichtig sind und bei denen Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines Versicherungsnehmers zu zahlen sind;
30.„Distributed-Ledger-Adresse“ eine Distributed-Ledger-Adresse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates [1];
31.„Kunde“ für die Zwecke des Artikels 8ab einen Intermediär oder relevanten Steuerpflichtigen, der im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung, Beratung, Rechtsberatung oder Anleitung, von einem Intermediär erhält, der der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.“
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit,
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
Einkünfte aus Lebensversicherungsprodukten, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind,
Ruhegehälter,
Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
Lizenzgebühren,
Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates von der Körperschaftsteuer befreit sind [2].“
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bis zum 1. Januar 2026 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens fünf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen über die in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen übermittelt. Diese Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem beginnen.“
Absatz 7a erhält folgende Fassung:
„(7a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Rechtsträger und Konten, die als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE bzw. AUSGENOMMENE KONTEN zu behandeln sind, allen Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g genügen und insbesondere, dass der Status eines FINANZINSTITUTS als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT oder der Status eines Kontos als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieser Richtlinie nicht entgegensteht.“
Artikel 8a wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, ein solcher grenzüberschreitender Vorbescheid wurde nach dem erteilt, geändert oder erneuert und:
der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids übersteigt 1 500 000 EUR (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung), sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder
in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a und unbeschadet des im grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrags umfasst der Betrag des grenzüberschreitenden Vorbescheids im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte betrifft, den zugrunde liegenden Gesamtwert. Die Beträge werden nicht aggregiert, wenn dieselben Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b schließt der Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche Personen betreffen, keine Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Ruhegehälter ein.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)Angaben zu der Person – mit Ausnahme von natürlichen Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid betrifft eine natürliche Person und wird gemäß den Absätzen 1 und 4 übermittelt – und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;“
Buchstabe k erhält folgende Fassung:
„k)gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen – mit Ausnahme von natürlichen Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid betrifft eine natürliche Person und wird gemäß den Absätzen 1 und 4 übermittelt – in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind (sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen); und“
Artikel 8ab wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(5) Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um alle Intermediäre, denen eine Befreiung von dieser Pflicht gewährt wurde, zu verpflichten, ihren Kunden, sofern es sich bei diesen Kunden um einen Intermediär handelt, oder – falls es keinen solchen Intermediär gibt – sofern dieser Kunde der relevante Steuerpflichtige ist, unverzüglich über seine Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten.“
Absatz 14 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)die Angaben zu den Intermediären – mit Ausnahme von aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 5 von der Meldepflicht befreiten Intermediären – und relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, des Geburtsdatums und -orts (bei natürlichen Personen), der Steueransässigkeit und der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER sowie gegebenenfalls der Personen, die als verbundene Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten;“
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt ist, und eine Beschreibung der relevanten Gestaltungen sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten und die nicht zur Preisgabe eines Handels- , Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;“
In Artikel 8ac Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„m)die Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den Mitgliedstaat der Ausstellung, sofern sich der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER auf eine direkte Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des VERKÄUFERS zu ermitteln – in diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Ausstellung der Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES die unter den Buchstaben c bis g genannten Informationen zu übermitteln.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 8ad
Umfang des und Voraussetzungen für den obligatorischen automatischen Austausch der von MELDENDEN ANBIETERN VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN gemeldeten Informationen
(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zu verpflichten, die Meldepflichten zu erfüllen und die in Anhang VI Abschnitte II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet ferner die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen im Einklang mit Anhang VI Abschnitt V.
(2) Gemäß den Meldepflichten und den geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Anhang VI Abschnitte II und III tauscht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Meldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgt, im Wege des automatischen Austauschs und innerhalb der Frist gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den nach Artikel 21 getroffenen praktischen Regelungen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt zu jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON folgende Informationen:
Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und, bei natürlichen Personen, Geburtsdatum und -ort jedes MELDEPFLICHTIGEN NUTZERS und im Falle eines RECHTSTRÄGERS, von dem unter Anwendung der in Anhang VI Abschnitt III festgelegten Sorgfaltspflichtverfahren festgestellt wird, dass er eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN hat, bei denen es sich um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS und Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER (N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder BEHERRSCHENDEN PERSON des RECHTSTRÄGERS, die eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede derartige MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist;
ungeachtet des Unterabsatzes 1 umfassen die Informationen, die dem Mitgliedstaat der Ausstellung der Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES in Bezug auf die MELDEPFLICHTIGE PERSON zu übermitteln sind, den Namen, die Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den Ausstellungsmitgliedstaat sowie die Funktion(en), aufgrund deren jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, sofern sich der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit der MELDEPFLICHTIGEN PERSON zu ermitteln;
Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und, falls vorhanden, die in Absatz 7 genannte individuelle Identifikationsnummer und die globale Rechtsträgerkennung des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN;
für jede Art von MELDEPFLICHTIGEM KRYPTOWERT, für den der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN während des betreffenden Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Berichtszeitraums MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN durchgeführt hat, gegebenenfalls:
den vollständigen Namen der Art des MELDEPFLICHTIGEN KRYPTOWERTS;
den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen die FIAT-WÄHRUNG;
den erhaltenen Gesamtbruttobetrag, die aggregierte Zahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Verkäufen gegen die FIAT-WÄHRUNG;
den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Erwerb gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;
den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN bei Veräußerungen gegen andere MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE;
den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN MASSENZAHLUNGSTRANSAKTIONEN;
den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN an den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben i und iv fallen;
den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTIONEN, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN bekannt, bei ÜBERTRAGUNGEN durch den MELDEPFLICHTIGEN NUTZER, die nicht unter die Buchstaben iii, v und vi fallen; und
den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten von ÜBERTRAGUNGEN, die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN an Distributed-Ledger-Adressen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgenommen hat, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind.
Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffern ii und iii ist der gezahlte oder erhaltene Betrag in der FIAT-WÄHRUNG, in der er gezahlt oder erhalten wurde, mitzuteilen. Wurden die Beträge in mehreren FIAT-WÄHRUNGEN gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen FIAT-WÄHRUNG mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde.
Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffern iv und ix ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen FIAT-WÄHRUNG festzulegen und mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden MELDEPFLICHTIGEN TRANSAKTION in einer vom MELDENDEN ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde.
In den übermittelten Informationen ist die FIAT-WÄHRUNG anzugeben, auf die die Beträge lauten.
(4) Zur Erleichterung des in Absatz 3 genannten Informationsaustauschs nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung des vorliegenden Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in jenem Absatz genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des nach Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen elektronischen Standardformblatts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(5) Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und b.
(6) Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 5 binnen 9 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN beziehen. Die Informationen werden erstmals ab dem für das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum übermittelt.
(7) Damit die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Absatz 1 gewährleistet ist, erlässt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften, um einen KRYPTOWERT-BETREIBER zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem KRYPTOWERT-BETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein KRYPTOWERT-BETREIBER sich gemäß den Bestimmungen in Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats registrieren lässt.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein KRYPTOWERT-BETREIBER, dessen Registrierung gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 7 widerrufen wurde, die erneute Registrierung nur unter der Bedingung gestattet werden kann, dass er den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, angemessene Garantien bietet.
(8) Absatz 7 gilt nicht für ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 1.
(9) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen und technischen Regelungen für die Registrierung und die Identifizierung der KRYPTOWERT-BETREIBER fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(10) Die Kommission richtet bis zum ein Register der KRYPTOWERT-BETREIBER ein, in dem die gemäß Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden. Dieses Register der KRYPTOWERT-BETREIBER steht den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(11) Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und einem Drittland automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt B genannten Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Ein Mitgliedstaat, der die Maßnahme nach Unterabsatz 1 beantragt, richtet einen begründeten Antrag an die Kommission.
Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle Angaben vorliegen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens nach erforderlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats und übermittelt die einschlägigen Angaben dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Ausschuss.
Falls die Kommission von sich aus tätig wird, erlässt sie erst dann einen Durchführungsrechtsakt im Sinne des Unterabsatzes 1, nach dem ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden mit einem Drittland geschlossen hat, die den automatischen Austausch von Informationen über eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER vorschreibt, die bzw. der Kunde eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zum Zwecke der Durchführung MELDEPFLICHTIGER TRANSAKTIONEN ist.
Bei der Feststellung, ob Informationen in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen entsprechende Informationen im Sinne des Unterabsatzes 1 sind, berücksichtigt die Kommission gebührend, inwieweit die Regelung, auf der diese Informationen beruhen, mit der Regelung in Anhang VI übereinstimmt, insbesondere in Bezug auf:
die Definitionen für MELDENDER ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN, MELDEPFLICHTIGER NUTZER und MELDEPFLICHTIGE TRANSAKTION,
die für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER NUTZER geltenden Verfahren,
die Meldepflichten,
die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, über die Drittländer verfügen müssen, um die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Meldepflichten gemäß dieser Regelung wirksam umsetzen und einhalten zu können.
Das in diesem Absatz beschriebene Verfahren gilt auch bezüglich der Feststellung, dass keine Entsprechung der Informationen im Sinne von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 mehr gegeben ist.
(12) Wird ein internationaler Standard für die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte als Mindeststandard oder gleichwertiger Standard festgelegt, so ist ungeachtet des Absatzes 11 jede im Wege von Durchführungsrechtsakten erfolgende Feststellung der Kommission darüber, ob die Entsprechung der Informationen, die gemäß der Umsetzung dieses Standards und einer zwischen dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) und einem Drittland geschlossenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden automatisch ausgetauscht werden müssen, gegeben ist, nicht mehr erforderlich. Diese Informationen gelten als den in dieser Richtlinie geforderten Informationen entsprechend, sofern eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und des Drittlands besteht, die den automatischen Austausch von Informationen über eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER vorschreibt, die bzw. der Kunde eines MELDENDEN ANBIETERS VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN zum Zwecke der Durchführung MELDEPFLICHTIGER TRANSAKTIONEN ist. Die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Anhangs VI gelten nicht mehr für diese Zwecke.“
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern, Zölle und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.“
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die zuständige Behörde, die Informationen und Unterlagen erhält, darf die erhaltenen Informationen und Unterlagen auch ohne die in Unterabsatz 1 genannte Erlaubnis für alle Zwecke verwenden, die unter einen auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtsakt fallen, und sie kann sie zu diesem Zweck an die für restriktive Maßnahmen zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weitergeben.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Absatz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass die Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, kann innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass er dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt.“
In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Verwendung der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad gewonnenen Informationen sicherzustellen.“
Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für die folgenden Fälle an:
für den automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß Artikel 8a vor dem ;
für den automatischen Austausch von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Artikel 8ab vor dem ;
für den automatischen Austausch von Informationen über MELDEPFLICHTIGE KRYPTOWERTE gemäß Artikel 8ad vor dem .
Diese elektronischen Standardformblätter dürfen nicht über die in Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8ab Absatz 14 und Artikel 8ad Absatz 3 aufgelisteten Elemente des Informationsaustauschs und andere mit diesen Elementen zusammenhängende Felder hinausgehen, die zur Erreichung der in den Artikeln 8a, 8ab und 8ad genannten Ziele erforderlich sind.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Sprachenregelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach den Artikeln 8a und 8ab in einer beliebigen Amtssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union zu übermitteln sind.
Die im vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Kommission richtet bis zum ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.
Die Kommission richtet bis zum ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8ab Absätze 13, 14 und 16 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.
Die Kommission richtet bis zum ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8ad Absätze 2 und 3 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.
Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. In Bezug auf die im Rahmen von Artikel 8ad Absätze 2 und 3 zu übermittelnden Informationen hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats jedoch nur Zugang zu Informationen über in jenem Mitgliedstaat ansässige MELDEPFLICHTIGE NUTZER und MELDEPFLICHTIGE PERSONEN. Auch die Kommission hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen, allerdings innerhalb der in Artikel 8a Absatz 8, Artikel 8ab Absatz 17 und Artikel 8ad Absatz 5 festgelegten Grenzen und nur für die Zwecke der Erhebung von Statistiken gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen praktischen Regelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Bis dieses sichere Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der in Artikel 8a Absätze 1 und 2, Artikel 8ab Absätze 13, 14 und 16 sowie Artikel 8ad Absätze 2 und 3 genannte automatische Informationsaustausch gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gemäß den einschlägigen praktischen Regelungen.“
Der folgende Absatz wird angefügt:
„(8) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Verfügung, das eine elektronische und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der von einem meldenden Rechtsträger oder einem Steuerpflichtigen für die Zwecke des automatischen Informationsaustauschs bereitgestellten STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ermöglicht.
Die Kommission entwickelt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Parameter des in Unterabsatz 1 genannten Instruments. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“
In Artikel 22 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Die Mitgliedstaaten speichern die Aufzeichnungen über die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad erhaltenen Informationen nicht länger als erforderlich, um den Zwecken dieser Richtlinie zu genügen, in jedem Fall aber mindestens fünf Jahre ab ihrem Eingang.
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass ein meldender Rechtsträger die Gültigkeit der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER jedes Steuerpflichtigen, der dem Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 bis 8ad unterliegt, auf elektronischem Wege bestätigen kann. Die Bestätigung der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER kann nur für die Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der in Artikel 8 Absätze 1und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2 und Artikel 8ad Absatz 3 genannten Daten verlangt werden.“
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Jeder Mitgliedstaat überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf ihn selbst im Einklang mit dieser Richtlinie, einschließlich in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, und teilt der Kommission die Ergebnisse seiner Bewertung einmal pro Jahr mit. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) MELDENDE FINANZINSTITUTE, Intermediäre, MELDENDE PLATTFORMBETREIBER, MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten als allein oder gemeinsam handelnde Verantwortliche. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie wird davon ausgegangen, dass die Kommission die personenbezogenen Daten im Auftrag der Verantwortlichen verarbeitet, und sie erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 an Auftragsverarbeiter. Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725.“
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(4) Ungeachtet des Absatzes 1 gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT, jeder Intermediär, MELDENDE PLATTFORMBETREIBER oder MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN in seinem Hoheitsgebiet
jede betroffene natürliche Person davon in Kenntnis setzt, dass Informationen in Bezug auf diese Person im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben und weitergeleitet werden, und
jeder betroffenen natürlichen Person alle Informationen, auf die sie seitens des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass sie ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird.“
Artikel 25a erhält folgende Fassung:
„Artikel 25a
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa bis 8ad erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Artikel 27 Absatz 2 wird gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 27c
Meldung und Übermittlung der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER
(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der gemeldeten natürlichen Personen oder der gemeldeten Rechtsträger von der meldenden natürlichen Person oder dem meldenden Rechtsträger gemeldet wird und – sofern dies in den Artikeln oder Anhängen der vorliegenden Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben ist und im Einklang mit diesen – von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.
(2) In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem beginnen, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER von Gebietsansässigen im Zusammenhang mit den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen sofern möglich gemeldet wird, soweit es sich dabei um Arten von Einkünften und Vermögen handelt, zu denen Informationen übermittelt worden wären, selbst wenn die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht verfügbar gewesen wäre.
(3) In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem beginnen, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der natürlichen Personen und der Rechtsträger im Zusammenhang mit den in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben a und k genannten Informationen bzw. der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger im Zusammenhang mit den in Artikel 8aa Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 8ab Absatz 14 Buchstabe h genannten Informationen sofern möglich gemeldet wird.
(4) In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem beginnen, gibt jeder Mitgliedstaat – sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diese erhalten hat – die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der natürlichen Personen und der Rechtsträger bei der Übermittlung der in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben a und k genannten Informationen bzw. der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger bei der Übermittlung der in Artikel 8aa Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 8ab Absatz 14 Buchstabe h genannten Informationen an.“
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Anhang VI, dessen Text in Anhang III der vorliegenden Richtlinie enthalten ist, wird angefügt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAJ-95575
1Amtl. Anm.: (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 und der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl L 150 vom , S. 40).
2Amtl. Anm.: Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl L 345 vom , S. 8).