Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (RL EU 2023/2226)
v. 17.10.2023 (ABl EU Nr. L, 2023/2226, 24.10.2023)
Amtliche
Fassung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung stellen für die Union und auf globaler Ebene eine große Herausforderung dar. Der Informationsaustausch ist bei der Bekämpfung solcher Praktiken von entscheidender Bedeutung.
Das Europäische Parlament hat die politische Bedeutung einer fairen Besteuerung und der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung betont, wobei diese unter anderem durch eine engere Verwaltungszusammenarbeit und einen intensiveren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen soll.
Am billigte der Rat einen Ecofin-Bericht an den Europäischen Rat zu Steuerfragen, in dem die Kommission aufgefordert wird, 2022 einen Legislativvorschlag mit weiteren Überarbeitungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates [3] in Bezug auf den Austausch von Informationen über Kryptowerte und Steuervorbescheide für wohlhabende Einzelpersonen vorzulegen.
Am hat der Rechnungshof einen Bericht veröffentlicht, in dem der Rechtsrahmen und die Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU untersucht werden. Er kommt in diesem Bericht zu dem Schluss, dass der rechtliche Gesamtrahmen der Richtlinie 2011/16/EU eine solide Grundlage bildet, dass jedoch einige Bestimmungen verstärkt werden müssen, um sicherzustellen, dass das Potenzial des Informationsaustauschs voll ausgeschöpft und die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemessen wird. Im Bericht kommt er außerdem zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU erweitert werden sollte, um zusätzliche Arten von Vermögenswerten und Einkünften, wie Kryptowerte, abzudecken.
In den vergangenen zehn Jahren hat der Markt für Kryptowerte hat an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung rapide erheblich gesteigert. Ein Kryptowert ist eine digitale Darstellung eines Wertes oder Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Die Mitgliedstaaten haben Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten eingeführt, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten erschwert es den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten jedoch, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] wurde der Regulierungsrahmen der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“) ausgeweitet. Die Verordnung (EU) 2023/1114 enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärente grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen.
Mit dem Rechtsrahmen der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates [5] die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der in Teil I des am von der OECD beschlossenen Dokuments „Crypto-asset Reporting Framework and Amendments to the Common Reporting Standard“ (im Folgenden „OECD-Melderahmen für Kryptowerte“) festgelegt ist, darauf ab, für mehr Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, die im am durch die OECD veröffentlichen Dokument „International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard“ festgelegt sind, (im Folgenden „Kommentare zu dem Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden“) und zum OECD-Melderahmen für Kryptowerte als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden.
Durch die Richtlinie 2011/16/EU werden Finanzinstitute verpflichtet, Informationen über Finanzkonten an die Steuerverwaltungen zu übermitteln, die dann ihrerseits verpflichtet sind, diese Informationen mit anderen relevanten Mitgliedstaaten auszutauschen. Die meisten Kryptowerte sind jedoch nach der genannten Richtlinie nicht zu melden, da sie weder Geld auf Einlagenkonten noch in einem Finanzvermögen darstellen. Darüber hinaus fallen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sowie Kryptowert-Betreiber in den meisten Fällen nicht unter die derzeitige Definition des Begriffs Finanzinstitut nach der Richtlinie 2011/16/EU.
Um neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der zunehmenden Nutzung alternativer Zahlungsmittel und Anlageformen ergeben, die neue Risiken der Steuerhinterziehung darstellen und noch nicht unter die Richtlinie 2011/16/EU fallen, sollten die Vorschriften über die Meldung und den Informationsaustausch auf Kryptowerte und ihre Nutzer ausgeweitet werden.
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollte das Meldeverfahren wirksam, einfach und klar definiert sein. Es ist schwierig, Steuertatbestände zu ermitteln, die bei Investitionen in Kryptowerte auftreten. Die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind am besten in der Lage, die erforderlichen Informationen über ihre Nutzer zu erheben und zu überprüfen. Der Verwaltungsaufwand für die Branche sollte so gering wie möglich gehalten werden, damit sie ihr volles Potenzial in der Union entfalten kann.
Der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um ihnen die erforderlichen Informationen für die korrekte Bestimmung der Höhe der fälligen Einkommensteuer zur Verfügung zu stellen. Die Meldepflicht sollte sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf innerstaatliche Transaktionen erstrecken, um die Wirksamkeit der Meldevorschriften, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu wahren.
Diese Richtlinie gilt für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E-Geld-Tokens im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114, und bestimmte nicht fungible Token (Non-Fungible Token, NFT). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig. Daher sollten die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von Fall zu Fall prüfen, ob Kryptowerte für Zahlungs- und Anlagezwecke verwendet werden können, wobei die in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Freistellungen zu berücksichtigen sind, insbesondere in Bezug auf begrenzte Netzwerke und bestimmte Utility-Token.
Um es den Steuerverwaltungen zu ermöglichen, die erhaltenen Informationen zu analysieren und sie im Einklang mit den nationalen Vorschriften zu verwenden, z. B. für den Abgleich von Informationen und die Bewertung von Vermögenswerten und Kapitalgewinnen, ist es zweckmäßig, die Meldung und den Austausch von Informationen zu fordern, die nach den einzelnen Kryptowerten aufgeschlüsselt sind, mit denen der Kryptowert-Nutzer Geschäfte getätigt hat.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um praktische Regelungen zu erlassen, die für die Durchführung des verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen, die von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldet werden, erforderlich sind, wozu auch die Einführung eines Standardformblatts für den Informationsaustausch gehört. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [6] ausgeübt werden.
Entsprechend dem Grundsatz der Einmalzulassung können Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, ihre Tätigkeit in der Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist.
Kryptowert-Betreiber, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, aber gemäß dieser Richtlinie Informationen über die in der Union ansässigen Kryptowert-Nutzer melden müssen, sollten verpflichtet sein, sich in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen, um ihren Meldepflichten nachzukommen.
Um die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, sollte es Kryptowert-Betreibern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nur gestattet sein, den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser Richtlinie genannten Informationen gleichwertig sind und mit diesem Drittland eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie feststellen kann, ob die Informationen, die nach einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind, gleichwertig mit den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Da der Abschluss von Abkommen mit Drittländern über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Besteuerung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, könnte die Kommission auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Kommission die Gleichwertigkeit der Informationen auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch vor dem geplanten Abschluss eines solchen Abkommens feststellen kann. Erfolgt der Austausch solcher Informationen auf der Grundlage einer multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, so sollte die Kommission die Entscheidung über die Entsprechung in Bezug auf den gesamten einschlägigen Rahmen, der von einer solchen Vereinbarung der zuständigen Behörden abgedeckt wird, treffen. Dennoch sollte es der Kommission weiterhin möglich sein, gegebenenfalls eine Entscheidung über die Entsprechung in Bezug auf eine bilaterale Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden zu treffen.
Falls es sich bei dem internationalen Standard für die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte, d. h. dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte, um einen Mindeststandard oder einen gleichwertigen Standard handelt, der einen Mindestumfang und einen Mindestinhalt für seine Durchführung durch die Länder festlegt, sollte die Feststellung, dass diese Richtlinie mit dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte übereinstimmt, durch die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nicht erforderlich sein, wenn zwischen Drittländern und allen Mitgliedstaaten eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden besteht.
Obwohl die G20-Staaten den OECD-Melderahmen für Kryptowerte gebilligt und seine Umsetzung empfohlen haben, wurde noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob er als Mindeststandard oder als gleichwertiger Standard anzusehen ist. Bis zu dieser Entscheidung sieht die Richtlinie zwei unterschiedliche Ansätze für die Ermittlung der Übereinstimmung vor.
Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle weitreichenderer Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2023/1114 ergeben.
Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf diese Richtlinie und die Verordnung (EU) 2023/1114 müssen die zuständigen Behörden mit anderen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.
Die Freistellung von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Meldepflichten, die von der Feststellung sich entsprechender Melde- und Austauschmechanismen in Bezug auf Drittländer und Mitgliedstaaten abhängt, sollte nur im Steuerbereich, insbesondere für die Zwecke dieser Richtlinie, gelten und nicht als Grundlage für die Anerkennung von Entsprechungen in anderen Bereichen des Unionsrechts verstanden werden.
Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU über die zu meldenden oder auszutauschenden Informationen zu verstärken, um sich an neue Entwicklungen auf verschiedenen Märkten anzupassen und somit festgestellte Verhaltensweisen in Bezug auf Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wirksam zu bekämpfen. Diese Bestimmungen sollten den Entwicklungen im Binnenmarkt und auf internationaler Ebene Rechnung tragen, um wirksame Meldungen und einen wirksamen Informationsaustausch zu erzielen. Folglich enthält diese Richtlinie unter anderem die jüngsten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards der OECD, einschließlich der Einbeziehung von Bestimmungen über E-Geld und digitale Zentralbankwährung, der in Teil II des Dokuments „Crypto-asset Reporting Framework and Amendments to the Common Reporting Standard“ festgelegt ist, sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs des automatischen Austauschs von Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Steuervorbescheide auf bestimme Bescheide, die natürliche Personen betreffen. Bei der Umsetzung der jüngsten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards, wie sie in dieser Richtlinie enthalten sind und wie sie bereits in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2014/107/EU des Rates [7] in Bezug auf die ursprüngliche Fassung des Gemeinsamen Meldestandards erwähnt wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Gemeinsamen Meldestandard, der nun die jüngsten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards enthält, als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden.
Elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [8] wird in der Union häufig verwendet, und das Transaktionsvolumen steigt stetig. Elektronisches Geld fällt jedoch nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 2011/16/EU. Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze für elektronisches Geld. Folglich werden verwandte Produkte nicht immer durch die in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehenen Arten von Einkünften und Vermögen erfasst. Daher sollten Vorschriften in die Richtlinie 2011/16/EU aufgenommen werden, mit denen sichergestellt wird, dass für elektronisches Geld Meldepflichten gelten.
Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, auszutauschen. Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sollten daher in die Arten von Einkünften einbezogen werden, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen.
Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Steueridentifikationsnummer der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger angeben, wenn sie im Rahmen des Austauschs in Bezug auf Arten von Einkünften und Vermögen, die dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen, auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte, meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, Verkäufer auf digitalen Plattformen und Kryptowerte entsprechende Informationen melden und übermitteln.
Im Interesse einer besseren Verfügbarkeit der Steueridentifikationsnummer für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug auf Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehälter sowie die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemeldet wird. Zu diesen Maßnahmen kann unter anderem gehören, dass bis zum Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist innerstaatliche rechtliche Anforderungen zur Meldung der Steueridentifikationsnummer eingeführt werden. Darüber hinaus ist es nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates [9] und vor dem Hintergrund der in jener Richtlinie vorgesehenen Safe-Harbour-Regelung wichtig, im Rahmen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über länderspezifische Berichte gemäß der Richtlinie 2011/16/EU einen angemessenen Abgleich sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten erkennen jedoch auch an, dass es vereinzelt Fälle geben kann, in denen es dem meldenden Rechtsträger oder der meldenden natürlichen Person schlichtweg nicht möglich ist, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen und zu melden, einschließlich in Fällen, in denen der meldende Rechtsträger oder die meldende natürliche Person trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage war, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen, oder wenn dem Steuerpflichtigen keine Steueridentifikationsnummer erteilt wurde.
Jeder Mitgliedstaat sollte die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern – sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diese erhalten hat – beim Austausch in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen angeben.
Der fehlende Austausch von Steuervorbescheiden für natürliche Personen bedeutet, dass die Steuerverwaltungen unter Umständen keine Kenntnis von diesen Vorbescheiden haben. Es besteht daher die Gefahr, dass Gelegenheiten für Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung entstehen. Um diese Gefahr zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte sich der automatische Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide auch auf solche Bescheide erstrecken, bei denen der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen, auf die sich der Vorbescheid bezieht, einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.
Grenzüberschreitende Vorbescheide, in denen festgestellt wird, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, sollten ebenfalls automatisch ausgetauscht werden. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten jedoch einige übliche Formen grenzüberschreitender Vorbescheide, die die Feststellung enthalten können, ob eine natürliche Person in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder nicht, nicht allein aus diesem Grund dem automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide unterliegen. Grenzüberschreitende Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehältern sollten nicht ausgetauscht werden, es sei denn, der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids überschreitet den Schwellenwert.
Es ist zu erwarten, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten Identifizierungsdienste als vereinfachtes und standardisiertes Mittel zur Identifizierung von Dienstleistern und Steuerpflichtigen einführt. Mitgliedstaaten, die dieses Format für die Identifizierung verwenden wollen, sollte dies gestattet sein, sofern der Informationsfluss und die Qualität der Informationen anderer Mitgliedstaaten, die solche Identifizierungsdienste nicht nutzen, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Daher sollte die Nutzung von Identifizierungsdiensten nicht die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten oder die Anforderungen an die Erhebung von Informationen beeinträchtigen. Weicht dieser Ansatz in bestimmten Punkten von den entsprechenden OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch ab, so sollten sich die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend die Nutzung von Identifizierungsdiensten darüber hinaus nicht auf die Feststellung auswirken, ob die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands gemeldeten und ausgetauschten Informationen den in dieser Richtlinie festgelegten gleichwertig sind oder diesen entsprechen.
Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Erhebung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens jedoch Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie Geldwäsche sowie bei der Durchsetzung sollte klargestellt werden, dass es auch möglich sein sollte, die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen auch für die Prüfung, Verwaltung und Erhebung von Zöllen sowie für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verwenden.
Angesichts ihres Umfangs und ihrer Art können die Informationen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2011/16/EU erhoben und ausgetauscht werden, in bestimmten weiteren Bereichen nützlich sein. Während die Verwendung dieser Informationen in anderen Bereichen in der Regel auf Bereiche beschränkt werden sollte, die der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt, nach dieser Richtlinie genehmigt hat, muss in Fällen, die besondere und schwerwiegende Merkmale aufweisen und in denen ein Tätigwerden auf Unionsebene vereinbart wurde, eine umfassendere Verwendung der Informationen ermöglicht werden. Solche Fälle wären insbesondere dann gegeben, wenn Beschlüsse nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen gefasst wurden. Informationen, die im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU ausgetauscht werden, können für die Aufdeckung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen oder deren Umgehung sehr wichtig sein. Im Gegenzug sind mögliche Verstöße gegen die restriktiven Maßnahmen für steuerliche Zwecke relevant, da die Vermeidung restriktiver Maßnahmen in den meisten Fällen auch eine Steuervermeidung in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte darstellt. Angesichts der wahrscheinlichen Synergien und der engen Verbindung zwischen der Aufdeckung von Umgehungen von restriktiven Maßnahmen und der Aufdeckung von Steuervermeidung ist es daher angebracht, eine weitere Nutzung der Daten zu genehmigen.
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, der diese Informationen erhält, verwendet werden. Daher ist es angebracht, von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zu verlangen, dass sie einen wirksamen Mechanismus einrichtet, um die Verwendung der durch die Meldung oder den Informationsaustausch im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU gewonnenen Informationen sicherzustellen. Diese Verwendung von Informationen kann z. B. freiwillige Compliance-Programme, Meldungen zur Veranlassung der Offenlegung, Sensibilisierungskampagnen, das Vorausfüllen von Steuererklärungen, Risikobewertungen, eingeschränkte Prüfungen, allgemeine Prüfungen, Kennzahlen, die Steuerschätzung, die Übernahme in innerstaatliche Systeme und andere steuerbezogene Maßnahmen umfassen.
Um eine effizientere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den Informationsaustausch zu erleichtern und um zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis für Informationen, die über Kryptowerte zu übermitteln sind, eingerichtet werden, zu dem alle Mitgliedstaaten und – ausschließlich zu statistischen Zwecken – auch die Kommission Zugang haben und in das die Mitgliedstaaten die ihnen gemeldeten Informationen hochladen und sie dort abspeichern, anstatt sie über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Die Mitgliedstaaten sollten nur auf die Daten in diesem Zentralverzeichnis zugreifen können, die sich auf ihre eigenen Gebietsansässigen beziehen. Der Zugang zum Zentralverzeichnis und alle Zugangsbeschränkungen sollten im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates [10] stehen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um praktische Regelungen zu erlassen, die für die Einrichtung eines solchen Zentralverzeichnisses erforderlich sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um ein Instrument zu entwickeln, das eine elektronische und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen oder dem meldenden Unternehmen bzw. der meldenden Person mitgeteilten Steueridentifikationsnummer ermöglicht. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Das IT-Instrument, das den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen ist, soll dazu beitragen, die Zuordnungsquoten für die Steuerverwaltungen zu erhöhen und die Qualität der ausgetauschten Informationen insgesamt zu verbessern.
Die Mindestaufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen von Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU erlangt wurden, sollte nicht länger als erforderlich, jedoch keinesfalls kürzer als fünf Jahre sein. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.
Meldende Finanzinstitute, Intermediäre, meldende Plattformbetreiber, meldende Anbieter Von Krypto-Dienstleistungen oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Legen zwei oder mehr dieser Verantwortlichen gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so gelten sie als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche. Beispielsweise gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als gemeinsam für das Zentralverzeichnis Verantwortliche, wenn sie sich gemeinsam auf die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und die Art und Weise der Verarbeitung geeinigt haben.
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften über den obligatorischen automatischen Austausch der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen zu verhängen sind, und Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Anwendung der Sanktionen zu gewährleisten. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Um den zeitlichen Ablauf zwischen der Bewertung der Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU und der zweijährlichen Bewertung der Relevanz der Kennzeichen in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie zu harmonisieren, sollten die zeitlichen Abläufe dieser Bewertungsverfahren aufeinander abgestimmt werden.
Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom in der Rechtssache C-694/20, Orde van Vlaamse Balies u. a. [11] sollte die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend geändert werden, dass ihre Bestimmungen nicht dazu führen, dass Rechtsanwälten, die als Intermediäre handeln, die Pflicht auferlegt wird, Intermediäre, die nicht ihre Mandanten sind, über die Meldepflichten zu unterrichten, die ihnen nach dieser Bestimmung obliegen, wenn diese Rechtsanwälte aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind. Jedoch sollten Intermediäre, die wegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind, gleichwohl verpflichtet bleiben, ihren Mandanten unverzüglich über die diesem Mandanten obliegenden Meldepflichten zu unterrichten.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates [12] angehört und hat am eine Stellungnahme abgegeben [13].
Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Diese Richtlinie gewährleistet insbesondere die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 8 der Charta verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU gelten. Darüber hinaus soll mit dieser Richtlinie die uneingeschränkte Achtung der unternehmerischen Freiheit gewährleistet werden.
Da das Ziel der Richtlinie 2011/16/EU, nämlich eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Änderungsdokumentation: Die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung v. (ABl EU Nr. L, 2023/2226, 24.10.2023) ist am 13.11.2023 in Kraft getreten.
Fundstelle(n):
FAAAJ-95575
1Amtl. Anm.: Standpunkt vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2Amtl. Anm.: Standpunkt vom (ABl C 184 vom , S. 55).
3Amtl. Anm.: Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl L 64 vom , S. 1).
4Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 und der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl L 150 vom , S. 40).
5Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl L 150 vom , S. 1).
6Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl L 55 vom , S. 13).
7Amtl. Anm.: Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl L 359 vom , S. 1.
8Amtl. Anm.: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl L 267 vom , S. 7).
9Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl L 328 vom , S. 1).
10Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119 vom , S. 1).
11Amtl. Anm.: Urteil des Gerichtshofs vom , Orde van Vlaamse Balies u. a., C-694/20, EU:C:2022:963).
12Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl L 295 vom , S. 39).
13Amtl. Anm.: ABl C 199 vom , S. 5.