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BGH Beschluss v. - XI ZB 1/25

Instanzenzug: Az: XI ZB 1/25vorgehend Az: 13 W 98/24vorgehend LG Konstanz Az: A 4 O 96/24

Gründe

1Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (BGH, Beschlüsse vom - XI ZB 3/23, juris Rn. 3, vom - XI ZB 15/23, juris Rn. 7 und vom - VII ZB 5/24, juris Rn. 4), nachdem der Kostenbeamte - wie hier - nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.

2Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Festgebühr Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG in der bis zum geltenden Fassung ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom angefallen. Die Kostenhaftung des Beklagten gemäß § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der mit diesem Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung. Prozesskostenhilfe ist nicht bewilligt worden.

3Da der Rechtsbehelf der Erinnerung sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann, ist die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrundeliegenden Verwerfungsbeschlusses vom nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 66 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 93/20, juris Rn. 7 und vom - VII ZB 5/24, juris Rn. 7).

4Da die Erinnerung keinen Erfolg hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 315/15, juris; , juris Rn. 9).

5Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Derstadt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300625BXIZB1.25.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-95549