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BGH Beschluss v. - 6 StR 228/25

Instanzenzug: LG Stendal Az: 502 Ks 6/24

Gründe

1Dem Angeklagten ist, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, nach § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.

2Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. , mwN).

Bartel                        Fritsche                        von Schmettau

               Arnoldi                        Dietsch

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR228.25.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-95543