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Finanzgerichtsordnung; | Überbesetzung eines Senats des BFH mit sechs Richtern/senatsinterner Geschäftsverteilungsplan (§ 21g GVG)
Nach dem verstößt die ,,Überbesetzung'' eines Senats des BFH mit sechs Richtern in bezug auf Urteilssachen nicht gegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG, sofern durch sie nicht ermöglicht wird, daß der Spruchkörper in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht oder der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann (Hinweis auf BVerfG-Beschl.). Diese Schranken sind nach Auffassung des Senats durch Zuweisung von insgesamt sechs Richtern (einschließlich des Vorsitzenden) nicht überschritten. Darüber hinaus kann offenbleiben, ob § 21g Abs.2 GVG über Art.101 GG hinausgehende Anforderungen aufstellt. Der Senat führt aus, daß der für die konkrete Zusammensetzung des erkennenden Senats maßgebliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilungsplan (Mitwirkungsplan) der Ziel...