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Das Beherrschungserfordernis bei Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften
BFH, Urteil v. 8.4.2025 - IX R 32/23
[i]BFH, Urteil v. 8.4.2025 - IX R 32/23, NWB SAAAJ-92516 Mit seinem Urteil v. setzte sich der BFH mit der steuerlichen Behandlung von Lizenzeinkünften, die in den USA nicht der Besteuerung unterlagen und die die Klägerin als Minderheitsbeteiligte aus einer US-amerikanischen Limited Partnership bezog, auseinander. Der BFH beurteilte die Frage, ob § 20 Abs. 2 AStG die Beherrschung der ausländischen Personengesellschaft voraussetzt und somit die abkommensrechtliche Freistellungsmethode überschrieben und die Doppelbesteuerung für niedrig besteuerte passive Einkünfte lediglich durch Anrechnung der ausländischen Steuern vermieden werden kann. Den Streitfall entschied der BFH zugunsten einer gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise des Beherrschungskriteriums des § 7 Abs. 2 AStG a. F. und verneinte dadurch die Anwendung der Anrechnungsmethode gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG. Der Aufsatz erörtert die Voraussetzungen der Beherrschung ausländischer Kapitalgesellschaften nach der Novellierung des § 7 AStG im Zuge des Gesetzes zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und des ATAD-Umsetzungsgesetzes und untersucht daraufhin die Bedeutung dieser Grundsätze für die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften. Ebenso werden die Neuregelungen der Gewerbesteuer zum Einbezug passiver Einkünfte im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 beleuchtet. Zudem wird untersucht, inwieweit die Beherrschung der ausländischen Personengesellschaft für die Gewerbesteuer relevant ist. Das Ergebnis wird abschließend systematisch eingeordnet.
Die fiktive Betrachtung einer ausländischen Betriebsstätte i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG, einer ausländischen Personengesellschaft, als Kapitalgesellschaft ist für Zwecke der Beurteilung des Beherrschungskriteriums i. S. des § 7 Abs. 2 AStG vor Geltung des ATAD-Umsetzungsgesetzes gesellschaftsbezogen auszulegen.
Im Rahmen des § 7 Abs. 2–4 AStG kann für die Beurteilung des Beherrschungskriteriums neben nahestehenden Personen des Beteiligten auch eine Beherrschung durch das Zusammenwirken mittels abgestimmten Verhaltens durch eine Personengesellschaft widerlegbar vermutet werden.
Aufgrund des nahezu identischen Wortlauts des § 7 Satz 8 GewStG sollte die gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise ebenso für die Beurteilung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte im Rahmen der Gewerbesteuer maßgeblich sein.S. 545