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Online-Nachricht - Donnerstag, 17.07.2025

Einkommensteuer | Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage eingestellt (BVerfG)

Dekorative
		  GrafikDas BVerfG hat das Verfahren zu einer Richtervorlage des BFH betreffend den § 50d Abs. 10 EStG eingestellt (, veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gegenstand des § 50d Abs. 10 EStG ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.

Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Der I. Senat des BFH hielt dieses Vorgehen in einem das Jahr 2000 betreffenden Verfahren hinsichtlich des mit der Italienischen Republik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl II 1990, 743 ff.) für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte er das bei ihm anhängige Verfahren mit (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.2.2014) aus und holte – entsprechend seinem Vorgehen in weiteren Verfahren aus dieser Zeit – eine Entscheidung des BVerfG sowohl über die Verfassungsmäßigkeit des in § 50d Abs. 10 EStG vorgesehenen Treaty Override selbst als auch dessen Einführung und Nachbesserung jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit ein.

Das Verfahren bezüglich der Zulässigkeit des rückwirkenden TreatyOverride wurde eingestellt:

  • Im Einvernehmen mit dem Senat weist die Berichterstatterin darauf hin, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats des BFH zur Entscheidungserheblichkeit der vom I. Senat des BFH für verfassungswidrig erachteten Vorschriften nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügen. Denn die im Ausgangsverfahren erhobene Klage richtet sich gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage für eine GmbH & Co. KG, in den auch Feststellungen betreffend eine atypisch stille Beteiligung weiterer Personen am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft mit aufgenommen wurden.

  • Ein solches Vorgehen ist aber jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH verfahrensrechtlich nicht zulässig und führt zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids.

  • Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG kommt es folglich im Ausgangsverfahren nicht an.

  • Der BFH hob auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss auf. Der Zweite Senat stellte infolgedessen das Verfahren der konkreten Normenkontrolle ein.

Hinweis:

Weitere Informationen zum Verfahren können Sie dem Entscheidungsvolltext des Beschlusses 2 BvL 15/14 entnehmen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 62/2025 v. 17.7.2025 (lb)

Fundstelle(n):
PAAAJ-95495