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BGH Beschluss v. - 2 StR 339/24

Instanzenzug: Az: 111 Ks 13/20

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen, nach der zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt worden ist.

32. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrüge veranlasste weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

43. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro und der Gesamtstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die Kompensation bleibt hiervon unberührt (vgl. , NStZ 2015, 352, 353).

54. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges                                Zeng                                Meyberg

                  Zimmermann                       Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR339.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-95445