Gründe
1Die Amtsgerichte Bonn und Hildesheim streiten darüber, welches von ihnen für die weiteren nachträglichen Entscheidungen zuständig ist, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht Bonn am gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe beziehen.
I.
2Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht Bonn die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Amtsgericht Hildesheim mit der Begründung abgegeben, dass der Verurteilte im dortigen Bezirk seinen ständigen Wohnsitz habe. Das Amtsgericht Hildesheim hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, der Aufenthalt des Verurteilten im Bezirk des Amtsgerichts Hildesheim sei „höchstenfalls sporadisch“; ein dauerhafter Aufenthalt lasse sich nicht verifizieren.
3Das Amtsgericht Bonn hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.
II.
41. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) und Hildesheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
52. Für die weitere Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Hildesheim zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hildesheim folgt aus § 462a Abs. 2 Satz 2, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO. Demnach kann das Gericht des ersten Rechtszugs die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Abgabeentscheidung ist gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO grundsätzlich bindend. Eine solche Abgabeentscheidung hat das Amtsgericht Bonn getroffen. Eine willkürliche Abgabe, die die Bindungswirkung entfallen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 ARs 176/23 –, juris), liegt schon deshalb nicht vor, weil nach derzeitigem Sachstand im Hinblick auf die Mitteilungen der Bewährungshilfe und der Obdachlosenhilfe davon auszugehen ist, dass der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bezirk des Amtsgerichts Hildesheim hat.“
6Dem schließt sich der Senat an.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS78.25.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-95435