Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat sich zu der
Neuregelung des
§ 4 Nummer 21
UStG durch § 25 Nummer 4 des Jahressteuergesetzes 2024
geäußert. Im Rahmen der Neuregelung sollen Schwimmkurse sowie andere private
Bildungsangebote ab dem mit 19 % Umsatzsteuer belegt werden. Zudem
wurde zu der Frage Stellung genommen, ob die Bundesregierung plant in der
laufenden Legislaturperiode die Umsatzsteuerbefreiung für
Bildungsdienstleistungen so zu regeln, dass Angebote wie Schwimmkurse weiterhin
steuerfrei bleiben, insbesondere da die bisherige Vertrauensschutzregelung Ende
2025 ausläuft (BT-Drucks.
21/747).
Die Antwort der Bundesregierung lautet wie folgt:
Es ist geplant, Auslegungs- und Anwendungsfragen im Zusammenhang mit § 4 Nummer 21 UStG durch ein BMF-Schreiben zu klären.
Die Rechtsauffassung zur angesprochenen Umsatzsteuerbefreiung für Schwimmkurse ist aufgrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen. Nach dem (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.3.2022) (BFH-Urteil im Nachgang zum ; s. hierzu Seifert, StuB 1/2022 Seite 32) kann an der bisherigen Rechtsauffassung, dass Schwimmunterricht als Schulunterricht umsatzsteuerfrei ist, nicht weiter festgehalten werden. Aufgrund dieser Rechtsprechung ist auch eine entsprechende Gesetzesänderung nicht möglich.
Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm der Partei Die Linke, BT-Drucks. 21/747 (lb)
Fundstelle(n):
VAAAJ-95373