Ein Filmschauspieler, der seine Dienste einer Gesellschaft zur Verfügung stellt, die befugt ist, ihr Recht auf die Dienstleistung anderen Filmherstellern zu überlassen, und von dieser Befugnis gegen ein ihr von dem Übernehmer zu leistendes Entgelt Gebrauch macht, ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, wenn er nach Lage der Sache nicht als in deren Organismus eingegliedert angesehen werden kann. Gegen eine solche Eingliederung spricht insbesondere, wenn die Gesellschaft durch das Vertragsverhältnis kein Unternehmerrisiko eingeht, weil sie an den Filmschauspieler in Raten nach Kürzung um ihre Unkosten in keinem Fall höhere Beträge zu leisten hat, als sie für die Tätigkeit des Filmschauspielers von den Filmherstellern eingenommen hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 716 BFHE S. 462 Nr. 99, VAAAA-98582
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