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Mandat | Haftung für von Mandanten zwecks Einstellung des Steuerstrafverfahrens akzeptierter Geldauflage
Ein steuerlicher Berater muss seinen Mandanten, soweit es um die richtige Darstellung der steuerlich bedeutsamen Vorgänge gegenüber dem Finanzamt geht, davor bewahren, sich durch Überschreiten des zulässigen Gestaltungsrahmens einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Stimmt der Mandant der Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegen Geldauflage (vgl. § 153a StPO) zu, wird hierdurch der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt nicht unterbrochen.
Einem Rechtsanwalt steht ein Schadensersatzanspruch i. H. von 850.000 € nebst Zinsen wegen der schuldhaften Pflichtverletzung des Beraters zu. Die Annahme der vom Amtsgericht angebotenen Auflagenzahlung stelle einen ersatzfähigen Schaden dar, ohne dass dem Mandanten ...