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SG Berlin 18.04.2024 S 210 BA 196/20, NWB 29/2025 S. 1969

SV-Status | „Ehrenamtlich“ tätige Vizepräsidentin eines Vereins

Erhält die „ehrenamtlich“ tätige Vizepräsidentin eines eingetragenen (Anwalts-)Vereins, der die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber staatlichen Organen vertritt, für ihre Tätigkeit eine signifikante Aufwandsentschädigung (hier: eine Aufwandspauschale von bis zu 4.000 €/mtl.), so liegt eine abhängige Beschäftigung i. S. des § 7 Abs 1 SGB IV vor.

Anmerkung:

Nach Auffassung des Gerichts stellen die (pauschalen) Zuwendungen aus objektiver Sicht und in Abgrenzung zum Ehrenamt eine Vergütung dar, die als Gegenleistung für die bei der Ausübung des Amts aufgewendete Arbeitszeit und -kraft gezahlt werden. Der zur Ausübung der in Rede stehenden Vorstands- oder Präsidiumstätigkeiten in Betracht kommende Personenkreis besteht ausschließlich aus Rechtsanwält...

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