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AG | Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht des AG-Vorstands
Die Pflichten des Vorstands einer AG, bei Insolvenzreife der Gesellschaft rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO) und einzelnen Gläubigern aus dem Unternehmensvermögen keine geldwerten Vorteile mehr zu gewähren, zählen zu den evidenten Pflichten der verantwortlichen Organe, deren objektive Verletzung eine in diesem Sinn wissentliche Pflichtverletzung indiziert und den Leistungsausschluss der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach deren allgemeinen Versicherungsbedingungen begründet.
Im Streitfall, in dem der Insolvenzverwalter die Haftpflichtversicherung im Weg des Direktprozesses auf Leistung in Anspruch genommen hat, bejahte das Gericht die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG) in diesem Verfahren. Jedenfalls bei Vorliegen eines evident auf eine wissentliche ...