Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - 6 StR 349/24

Instanzenzug: LG Stendal Az: 501 KLs 8/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hat es den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Neben- und Adhäsionskläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, beiden sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen in Zukunft aus der abgeurteilten Tat entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf den Adhäsionsausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Das Landgericht hat dem Adhäsionskläger G.         einen Schmerzensgeldanspruch lediglich unter dem Vorbehalt eines Anspruchsübergangs auf Dritte zugesprochen. Da es damit hinter dessen unbeschränktem Antrag zurückgeblieben ist, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO tenoriert werden müssen (vgl. , NStZ 2003, 565 f.; Beschluss vom  – 3 StR 531/16). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

Bartel                        Feilcke                        Wenske

                Fritsche                       Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150525B6STR349.24.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-95341