1. Ein für vorläufig erklärter Steuerbescheid ist in vollem Umfange vorläufig, wenn er nicht eine eindeutige und unmißverständliche Erklärung über den Umfang der Vorläufigkeit enthält.
2. Die auf einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung im Sinne des § 2 Nr. 2 KVStG beruhende Leistung wird bewirkt, wenn die Verpflichtung erfüllt, d.h. die Vermögensverschiebung (ohne Rückgewährpflicht) vollzogen wird.
3. Im Falle der auf einem Ergebnisabführungsvertrag beruhenden Verlustübernahme ist die Leistung nicht schon in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der Gesellschafter die Bilanz der Tochtergesellschaft genehmigt, in der die Forderung auf Verlustübernahme ausgewiesen ist (Abweichung von den Urteilen II 118/59 vom , HFR 1962, 305 und II 105/61 vom , HFR 1964, 377).
4. Die Verpflichtung zu einer Leistung im Sinne des § 2 Nr. 2 KVStG kann auch darauf gerichtet sein, der Kapitalgesellschaft eine selbständige - vom Schuldgrund gelöste - Forderung gegen den Gesellschafter zu verschaffen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 702 BFHE S. 393 Nr. 99, EAAAA-98579
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