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BGH Beschluss v. - 2 StR 231/25

Instanzenzug: Az: 106 KLs 8/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf die Schmerzensgeldbeträge zugunsten der Adhäsionsklägerin und des Adhäsionsklägers seit dem zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Ausspruch über die Zinsen in den Adhäsionsentscheidungen ist zu berichtigen. Die Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihnen zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. , BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der , denn ausweislich der Akten gingen die Anträge der Adhäsionsklägerin und des Adhäsionsklägers am bei dem Landgericht ein, wodurch beide Anträge rechtshängig wurden (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dass das für angemessen erachtete Schmerzensgeld in den Anträgen nicht beziffert war, steht der Gewährung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Anträge nicht entgegen (vgl. , NJW 1965, 531 f.).
Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO. Dass der Generalbundesanwalt einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem nicht beanstandet hat, hindert den Senat nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlusswege (vgl. zu beidem BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 618/24, Rn. 3, und vom – 2 StR 80/25, Rn. 4; jew. mwN).
Menges                         Meyberg                         Grube
                  Schmidt                     Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR231.25.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-95333